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„Wir vom Team Zahnplanet, der Zahnarztpraxis für Kinder in München, empfehlen die Waizmanntabell.... weiterlesen...

Dr. Stephan Ziegler, Zahnarzt in Berlin

Eigentlich sind mir Versicherungen ein Graus. Sie versprechen viel und halten wenig. Diese Erfahrung.... weiterlesen...

Dr. Klaus-Dieter Bastendorf u. Dr. Clemens Schmid, Zahnarzt in Eislingen

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In unserer Praxis mit dem Schwerpunkt Implantologie kommt von Patientenseite fast täglich die Frage.... weiterlesen...

Guido Schwalm, Zahnarzt in Marburg

Bei der Fülle von privaten Zusatzversicherungen ist es selbst für zahnmedizinisches Fachpersonal n.... weiterlesen...

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Einige allgemeine Verständnisfragen zu Zusatzversicherung

(Frage vom 2009-04-03 13:33:33 - diese Frage wurde 2847 mal gelesen)

Hallo!
Ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit dem Thema ZZV, habe zwar noch keine abgeschlossen, habe es aber fest vor. Deshalb habe ich jetzt noch einige Verständnisfragen, ich hoffe Sie können mir weiterhelfen!


[b]1.) Was genau ist der Unterschied zwischen: fehlender Zahn mitversichert, oder nicht mitversichert?[/b]

Hintergrund: Mir wurde vor einigen Jahren im rechten UK der letzte Backenzahn gezogen (Weisheitszahn schon lange raus). Manche Versicherungen versichern ja fehlende Zähne mit, manche nicht, manche nur gegen einen gewissen Aufschlag. Was bedeutet das genau?

Wenn ich den fehlenden Zahn mitversichern ließe, könnte ich mir dann irgendwann nach Ablauf der Wartezeit ein Implantat machen lassen und die Versicherung würde die Kosten (je nach Versicherung in verschiedener Höhe) übernehmen? Oder geht das jetzt grundsätzlich gar nicht mehr (weil der Zahn ja schon vor Versicherungsabschluss draußen war)?
Sie fragen jetzt sicher nach, ob die Behandlung schon angeraten/geplant war. Das weiß ich leider nicht genau. Mein Zahnarzt hat damals gesagt, dass man den fehlenden Zahn vielleicht irgendwann mal durch ein Implantat ersetzen könnte/sollte, weil der „Zahnpartner“ im Oberkiefer aufgrund des jetzt fehlenden Gegendrucks immer weiter aus dem Kiefer rauskommen würde. Gilt das jetzt schon als „angeraten“? (Es gab keine Erstellung eine HKPs, keine Beratung über verschiedene Möglichkeiten, auch hat er mich in den folgenden Zahnarztbesuchen nie wieder darauf angesprochen…)

Die CSS versichert ja zb überhaupt keine fehlenden Zähne. Aber auch nicht die beiden Ankerzähne (in meinem Fall ja nur einen). Was heißt das genau? Wenn zb die Füllung im Ankerzahn kaputt geht, kriege ich keine Neue auf Versicherungskosten, nur weil der Zahn nebenan fehlt?


[b]2.) Was bedeutet: Vorleistung der GKV?[/b]

Manche Versicherer (zb Barmenia ZG) schreiben folgendes: „ohne GKV-Vorleistung Reduzierung bei Zahnersatz auf 45 % Inlays 65%“. Was bedeutet das genau? Was hierbei der Unterschied zur CSS, die in diesem Punkt schreibt: „keine Vorleistung erforderlich, bei Privatärzten Abzug einer "fiktiven" Kassenleistung“. Verstehe ich das richtig, dass die Barmenia in einem Fall, wo die GKV NICHTS dazubezahlt, nur 45% bzw. 65% der Kosten übernimmt, statt 85%? Wann wäre das denn zb der Fall, dass die GKV gar nichts dazubezahlt? Ein konkretes Beispiel würde mir sehr helfen!

Was ist die Überlegung der Versicherung, die dahinter steht, die Höhe ihres Zuschusses von der Leistung der GKV abhängig zu machen?


[b]3.) Was bedeutet medizinisch notwendig?[/b]

Ich habe mehrere Amalgamfüllungen, die zwar schon alt, aber soweit in Ordnung sind (Zahnarzt hat nie was zu denen gesagt dass da was nicht stimmen würde). Wenn ich jetzt eine Versicherung abschließen würde, die Wartezeit vorbei wäre, und dann eine Füllung kaputt gehen würde, dann hätte ich theoretisch natürlich gerne eine hochwertigere Füllung, wie zb Kunststoff oder Keramik. Beides wäre natürlich medizinisch nicht notwendig, weil man ja einfach eine neue Amalgamfüllung reinpacken könnte, und das würde ja die GKV bezahlen. Also würde mir die Versicherung die teureren Füllungen bezahlen oder nicht? Oder wäre die medizinische Notwendigkeit dadurch gegeben, dass die Amalgamfüllung kaputt ist, und meine ZZV erlaubt mir den Luxus, mir was Hochwertigeres aussuchen zu dürfen?


[b]4.) Was genau bedeutet „angeraten“?[/b]

Gilt eine Maßnahme nur als „angeraten“, wenn es in meiner Zahnarzt-Akte vermerkt ist? Ist das der einzige Beweis für die Versicherung? Wie prüfen die das nach? Theoretisch könnten die ja den Zahnarzt anrufen/anschreiben, und der könnte dann einfach für mich lügen?


Vielen vielen Dank schon mal im Voraus!!
(Antwort vom: 2009-04-06 10:09:49 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

Zu 1.

A)
Fehlende Zähne "können" ganz prinzipiell bei manchen Versicherern mit versichert werden.

Das geht allerdings nur, sofern ein "Versicherungsfall" bzgl. der fehlenden Zähne noch nicht eingetreten ist. Wenn ein Ersatz der fehlenden Zähne bereits vor Vertragsabschluss notwendig, angeraten oder geplant war, dann können fehlende Zähne nicht mehr mit versichert werden.

Wenn Sie also z.B. schon seit mehreren Jahren einen fehlenden Zahn haben, der nicht ersetzt werden muss und wo auch kein Ersatz angeraten war, dann kann dieser prinzipiell mit versichert werden. Wenn dann irgendwann später ein Ersatz doch mal notwendig sein sollte, dann wäre dieser auch prinzipiell erstattungsfähig.

Wenn Sie aber z.B. erst vor kurzem einen Zahn gezogen bekommen haben, wo der Zahnarzt gesagt hat, dass dieser Zahn ersetzt werden sollte, dann kann dieser natürlich nicht mehr mit versichert werden, weil dann der sog "Versicherungsfall" bereits eingetreten ist.


CSS ZahnarztPlus keine Mitversicherung fehlender Zähne möglich
ARAG Z-100 Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 10% Zuschlag)
Signal A / B Mitversicherung fehlender Zähne möglich (keine Zuschläge)
Barmenia ZG Mitversicherung fehlender Zähne möglich (ab 2 fehlenden Zähnen Leistungsstaffel)
Central prodent Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 5 Euro Zuschlag)
Nürnberger ZP80 Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 20% Zuschlag)

Vorsicht:

Eine Versicherung abschließen und dann direkt nach der Wartezeit ein Implantat für eine vor Abschluss bestehende Lücke, finanzieren zu lassen, das funktioniert so im Regelfall natürlich nicht. Wenn Sie schon relativ bald nach Abschluss der Versicherung fehlende Zähne ersetzen lassen, dann wird der Versicherer wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Rückfragen an den Zahnarzt stellen.


B)
Ob nun die Maßnahme angeraten ist oder nicht, können Sie bei Ihrem Zahnarzt erfragen. Entscheidend ist, was in der Akte vermerkt ist. Genau das wäre die Grundlage für eine Antwort, falls die Versicherung den Zahnarzt anschreiben würde um zu fragen, ob der Versicherungsfall schon vor Abschluss der Versicherung eingetreten war.


C)
Auch bei der CSS sind die Nachbarzähne, die an vorhandene Lücken angrenzen generell mit "versichert". D.h. wenn an den Nachbarzähnen unabhängig von den fehlenden Zähnen etwas zu machen ist, z.B. eine neue Füllung oder eine neue Krone, dann ist das prinzipiell mit versichert.

Die Nachbarzähne sind einzig und allein in Ihrer Funktion als "Ankerzähne" ausgeschlossen, d.h. wenn der fehlende Zahn mittels einer neuen Brücke ersetzt werden soll. In diesem Fall leistet die CSS dann für die gesamte Brücke NICHT.


Zu 2. – Vorleistung der GKV

A)
Ich erkläre das am besten mal mit einem Erstattungsbeispiel: (Leistung bei Zahnersatz beim CSS ZahnarztPlus 80-90%)

Angenommener erstattungsfähiger Rechnungsbetrag sind 1000.- EURO.
Und angenommen, die CSS leistet (da kein Bonusheftnachweis vorliegt) 80% inkl. Festzuschuss der GKV.
Angenommener Festzuschuss der GKV sind 200.- EURO.

Das bedeutet:
Von 1000.- EURO sind 80% 800.- EURO.
80% inkl. Festzuschuss der GKV Leistung - also insgesamt 800.- EURO. Das sind dann 600.- EURO durch die CSS + 200.- EURO Festzuschuss, die die Kasse leistet.
Für Sie bleibt dann nur noch ein Eigenanteil von 200.- (20%) übrig.

Die GKV leistet also auch einen Teil, und zwar (derzeit) in Form von Festzuschüssen.


B)
Es gibt Tarife, da ist eine Leistung durch die GKV Voraussetzung, dass auch die private Zahnzusatzversicherung leistet. Dies ist bei CSS oder Barmenia nicht der Fall. Grundsätzlich sind die Tarife natürlich so kalkuliert, dass die zustehenden Kassenleistungen in Anspruch genommen werden. Die volle Leistung erhält man daher nur, wenn man einen Zahnarzt mit gültiger Kassenzulassung konsultiert und dieser die zustehenden Leistungen mit der GKV abrechnet.


C)
Wird ein Privatzahnarzt aufgesucht, gibt es auch Leistung, allerdings bei beiden Tarifen mit Kürzung.
CSS ZahnarztPlus:
Für Zahnersatz allgemein 40% Abzug, für Implantate und für Inlays werden nur 20% von der tariflichen Leistung abgezogen. Bei Zahnbehandlung wird fiktiv der Betrag von der tariflichen Leistun abgezogen, der von der GKV erbracht worden wäre. Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Leistung erbring.
Barmenia ZG:
Ähnlich: 40% bei Zahnersatz und 20% bei Inlays. Da dieser Tarif allerdings nicht für den Bereich Zahnbehandlung leistet, gibt es hier natürlich auch keine Abzüge.


Fortsetzung folgt mit 2. Eintrag

(Antwort vom: 2009-04-06 10:10:38 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Fortsetzung:

Zu 3.
Sofern die Füllungen momentan noch intakt sind, besteht aus medizinischer Sicht kein Grund für einen Austausch - das wäre dann eine rein kosmetische Behandlung, die NICHT erstattungsfähig wäre.

Ein Austausch wird nur dann erstattet, wenn es medizinisch notwendig ist, d.h. wenn die vorhandenen Amalgam-Plomben kaputt gehen und ausgetauscht werden müssen. Dann ist auch ein höherwertiger Ersatz (z.B. Inlays) erstattungsfähig. Der CSS ZahnarztPlus leistet z.B. auch für hochwertige Kunststofffüllungen.

(Wenn die Plomben bereits aktuell kaputt sind und ein Austausch bereits vom Zahnarzt angeraten wurde, würden Sie allerdings auch keine Leistung erhalten. In diesem Fall wäre der sog. "Versicherungsfall" schon vor Abschluss der Versicherung eingetreten und das ist dann nicht mehr versicherbar.)


Zu 4.
Lügen und Betrügen kann man immer – zum Schaden für die Allgemeinheit. Zudem ist nicht sicher, dass man damit durchkommt.

Die Versicherungen schreiben i.d.R. den Zahnarzt an und fragen mittels einer so genannten Arztrückfrage das ab, was sie bezüglich Leistung oder Nicht-Leistung wissen müssen.


Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)



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