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ZA Stefan Günther, Zahnarzt in Berlin

Als „Kassenzahnarzt“ kann ich meinen Patienten den vollen Umfang der in ihrem Falle notwendigen.... weiterlesen...

Dr. med. dent. Thomas Herold, Zahnarzt in Essen

Fast täglich werden wir von unseren Patienten zum Thema Zahnzusatzversicherungen befragt und für v.... weiterlesen...

Michael Bauer Msc & Dr. Dr. Rolf Briant, Köln, Zahnarzt in 50672 Köln

In unserer Praxis mit dem Schwerpunkt Implantologie kommt von Patientenseite fast täglich die Frage.... weiterlesen...

Zahnplanet, Zahnarztpraxis für Kinder, Zahnarzt in 80801 München

„Wir vom Team Zahnplanet, der Zahnarztpraxis für Kinder in München, empfehlen die Waizmanntabell.... weiterlesen...

Dr. Klaus-Dieter Bastendorf u. Dr. Clemens Schmid, Zahnarzt in Eislingen

Da sich immer mehr gesetzlich krankenversicherte Patienten eine hochwertige Versorgung beim Zahnarzt.... weiterlesen...

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CSS Zahn ziehen und später Implantat setzen

(Frage vom 2009-08-28 10:39:47 - diese Frage wurde 8365 mal gelesen)

Hallo,

ich bin bei der CSS versichert Zahnbehandlung top und Zahnersatz.

Die Wartezeit läuft demnächst aus.

Mein Zahnarzt sagt ein Backenzahn müsste im Oberkiefer gezogen werden. Da der Gegenpart im Unterkiefer noch da ist und ansonsten auch alle Zähne vorhanden sind, sagt mein Zahnarzt ein Implantat müsste irgendwann eingesetzt werden. Es bestehe allerdings keine Dringlichkeit.

Nun ist für mich die Frage ob ich mir den Zahn jetzt ziehen lasse und nach Ablauf der Wartezeit das Implantat einsetzen lasse.

Kann die CSS nach Ablauf der Wartezeit von ca. 2 drei Monate sagen ich hätte das Implantat auch innerhalb der Wartezeit setzen lassen können und die Kostenübernahme daher nach Ablauf der Wartezeit ablehen?
(Antwort vom: 2009-08-31 12:22:50 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

a) wenn Sie bei uns (www.hanswaizmann.de) Kunde sind, genießen Sie ja den vollen WaizmannPro-Service. Bitte schicken Sie uns in diesem Fall Ihre Anfrage an info@hanswaizmann.de oder an ihre persönliche von uns erhaltene Emailadresse. Bitte im Betreff Ihren Namen, Vornamen, Ihre Kundennummer bei uns und Ihre Versicherungsnummer mitteilen.

b) Wenn Sie woanders abgeschlossen haben, sollten Sie sich an Ihren Vertreter oder Makler wenden. Der wurde ja für den Abschluss auch bezahlt und dementsprechend muss der sich dann auch um Ihre Fragen bzw. um Ihre Betreuung kümmern.

Sollten Sie jedoch von Ihrem Vertreter oder Makler keine oder nur unzureichende Hilfe erhalten, dann melden Sie sich bitte erneut, mit Stichwort: Mein Vertreter/Makler konnte/wollte mir nicht helfen. Dann
werden wir Ihr Ihnen entgegenkommend helfen und Ihre Frage beantworten.


Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

(Antwort vom: 2009-08-31 13:59:38 )

Mein Vertreter/Makler konnte/wollte mir nicht helfen.

(Antwort vom: 2009-09-02 10:45:40 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

grundsätzlich sieht es so aus:
Schäden, die während der Wartezeit neu (!!!!!) eintreten sind bereits "versichert".

Behandlungen diesbezüglich, die während der Wartezeit stattfinden, sind noch nicht erstattungsfähig.

Wenn Behandlungen diesbezüglich erst nach Ablauf der Wartezeit stattfinden, wären diese bereits erstattungsfähig.

Beispiel:

Sie schließen z.B. per 1.5.2008 einen Tarif ab.

Am 25.11. stellt der Zahnarzt fest, dass eine neue Krone für einen Zahn notwendig ist, was aber noch nicht so dringend ist. Die Behandlung wird verschoben und erst im neuen Jahr durchgeführt, also nach Ablauf der Wartezeit. Diese Krone wäre dann bereits erstattungsfähig.

Problematisch wäre natürlich, wenn schon vor Abschluss der Versicherung Behandlungsbedarf bestand und festgestellt wurde, das wäre natürlich nicht erstattungsfähig, auch nicht nach Ablauf der Wartezeiten. Denn, ein wichtiges Versicherungsprinzip lautet: Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach eintretende Schaden eben auch gedeckt ist. Bezogen auf Zahnarzt-Zusatzversicherungen bedeutet das: Sofern vor Vertragsbeginn eine zahnärztliche Maßnahme schon konkret am laufen war oder konkrete Maßnahmen angeraten sogar geplant waren, gibt es auch nach Ablauf der obligaten Wartezeit (üblicherweise) von 8 Monaten für den insoweit schon vor Vertragsbeginn eben eingetretenen Schadenfall keine Leistungen des Versicherers.

Insbesondere bei Ersterstattungen und bei umfangreicheren Erstattungen überprüft der Versicherer recht genau, ob nicht bereits vor Vertragsabschluss ein Schaden vorlag. Um dies zu überprüfen wird i.d.R. der Zahnarzt angeschrieben und diesbezüglich befragt.

Eine empfehlenswerte Vorgehensweise ist übrigens diese:
Zuerst Heil- und Kostenplan erstellen lassen und dem Versicherer zur Prüfung geben. Die Behandlung dann erst beginnen, wenn die Zusage durch den Versicherer vorliegt.



Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

(Antwort vom: 2009-09-02 15:02:00 )

Danke für die Antwort.

Das Problem mit dem Zahn ist definitiv während der Wartezeit aufgetreten. Kurz vor Ablauf der Wartezeit möchte ich nur nicht, dass die CSS später ankommen und behaupten kann das Implantat hätte auch vor Ablauf der Wartezeit gesetzt werden können.

Mein Zahnarzt hat auch wie geschrieben gesagt das Implant könnte irgendwann eingesetzt werden.

Diese Erläuterungen die Sie aufführen, kann ich den Vertragsunterlagen, die bei jedem CSS-Versicherten in der erwähnten Kombination gleich sein sollten, nicht erwähnen.

Oder steht das irgendwo zwischen den Zeilen oder welche Versicherungsunterlage sollte man lesen?

(Antwort vom: 2009-09-04 10:21:40 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

grundsätzlich ist es ja so, dass der Zahnarzt bzw. der Patient entscheidet, wann eine Maßnahme durchgeführt werden soll. Das hat nicht der Versicherer zu entscheiden.

Es gäbe z.B. auch die Möglichkeit, eine Lücke erst mit einem Provisorium schließen zu lassen. Für dieses müssten Sie dann selbst leisten. Nach Ende der Wartezeit würde dann die „richtige“ Behandlung erfolgen und das wäre dann grundsätzlich erstattungsfähig.

Versichert ist ein Schadenfall, wenn er nach Beginn des Versicherungsschutzes auftritt. Nur leisten muss der Versicherer halt die Wartezeit über nicht. Wenn ein Patient den nach Versicherungsbeginn neu eingetretenen Schaden nach Abschluss der Wartezeit behandeln lässt, kann es da normalerweise kein Problem geben. Aus diesem Grund denke ich auch nicht, dass man dazu explizit etwas in den Bedingungen finden kann.


Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)



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