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Frage zu Signal B
(Beitrag bzw. Frage wurde 445 mal gelesen)
Hallo, ich war in 2006 mit meinem Sohn zur Mutter-Kind-Kur (aus reinen Erholungsgründen). Ist dies ein Hinderungsgrund für den Tarif Signal B? Danke vorab für die Antwort.
schrieb Sabine
am: 2009-12-21 15:08:00
Sehr geehrte/r Anfrager/in,
wenn Sie nur Begleitperson waren (Antragsfrage hat ja den Zusatz " gilt nicht für eine erwachsene Begleitperson bei durchgeführter Mutter-Kind-Kur ");
wenn Sie also die folgenden 2 Fragen mit " JA "beantworten können:
1. Frage: War das eine Mutter-Kind-Kur.
2. Frage: Kur für das Kind verordnet?
Wenn Sie also demnach nur als Begleitperson dabei war, auch wenn Sie selbst ein paar Anwendungen/Annehmlichkeiten bekommen haben, dann darf die 2. Frage der Signal nach erfolgter/geplanter Kur verneint werden!
Wenn jedoch Sie selbst die Kur verordnet bekommen haben, ist die 2. Signal-Gesundheits-/Kurfrage mit " JA " zu beantworten. Ein Antrag des gewünschten Tarifes ist u.U. dennoch möglich. Zur Prüfung benötigt es den Kurentlassungsbericht und sonstige Angaben über Ihre Gesundheit.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage vorab an info@hanswaizmann.de. Teilen Sie den Kollegen dabei mit, weswegen Sie die Kur verordnet bekamen.
Eine Kur wird ja nur genehmigt, wenn doch erhebliche Erkrankungen vorlagen. Nur wenn Ihre Gesundheit nach der Kur wiederhergestellt ist, wird wohl ein Abschluss möglich sein.
Wir wüschen ein frohes Weihnachtsfest!
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
schrieb www.hanswaizmann.de
am: 2009-12-22 09:56:12
wenn Sie nur Begleitperson waren (Antragsfrage hat ja den Zusatz " gilt nicht für eine erwachsene Begleitperson bei durchgeführter Mutter-Kind-Kur ");
wenn Sie also die folgenden 2 Fragen mit " JA "beantworten können:
1. Frage: War das eine Mutter-Kind-Kur.
2. Frage: Kur für das Kind verordnet?
Wenn Sie also demnach nur als Begleitperson dabei war, auch wenn Sie selbst ein paar Anwendungen/Annehmlichkeiten bekommen haben, dann darf die 2. Frage der Signal nach erfolgter/geplanter Kur verneint werden!
Wenn jedoch Sie selbst die Kur verordnet bekommen haben, ist die 2. Signal-Gesundheits-/Kurfrage mit " JA " zu beantworten. Ein Antrag des gewünschten Tarifes ist u.U. dennoch möglich. Zur Prüfung benötigt es den Kurentlassungsbericht und sonstige Angaben über Ihre Gesundheit.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage vorab an info@hanswaizmann.de. Teilen Sie den Kollegen dabei mit, weswegen Sie die Kur verordnet bekamen.
Eine Kur wird ja nur genehmigt, wenn doch erhebliche Erkrankungen vorlagen. Nur wenn Ihre Gesundheit nach der Kur wiederhergestellt ist, wird wohl ein Abschluss möglich sein.
Wir wüschen ein frohes Weihnachtsfest!
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
Noch eine Frage: ich habe zwei fehlende und nicht ersetzte Backenzähne, deren Ersetzung nicht angeraten oder von mir geplant ist. Frage: können die Zahnzusatzversicherungen Central prodent und Hanse Merkur Plus auch ohne Versicherung / mit Versicherungsausschluss (und damit kostengünstiger) der zwei fehlenden Backenzähne (bzw. Lücken) abgeschlossen werden? Danke vorab für Ihre Antwort.
schrieb Sabine
am: 2009-12-27 16:33:49
Sehr geehrte/r Anfrager/in,
beim Central prodent ist die Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 5 Euro Zuschlag).
Bei der Central ist es nicht möglich fehlende Zähne mit einem Leistungsausschluss auszuschließen.
Bei der Hanse Merkur kann ausgewählt werden, ob man mit Zuschlag für fehlende Zähne einverstanden ist.
Die Mitversicherung fehlender Zähne ist möglich - pro fehlendem Zahn - Zuschlag 3 €.
Noch folgende Information:
Als „fehlend“ sind bei den meisten Versicherern nur unversorgte Lücken anzugeben, wo derzeit Platz für einen Zahn(-ersatz) ist. Anzugeben sind auch fehlende 7er, wenn keine 8er mehr da sind.
Nicht fehlend sind:
• fehlende 8er (Weisheitszähne);
• „Lückenschlüsse“ – benachbarte Zähne sind komplett zusammengerückt (also ein vollständiger Lückenschluss), so dass überhaupt kein Platz für einen neuen Zahn(-ersatz) vorhanden ist; (würden bei der Central z.B. als „fehlend“ gelten; )
• ersetzte Zähne (z.B. Brücken).
Sollten fehlende Zähne nebeneinander liegen und somit nur "eine" Lücke bilden, müssen im Antrag dennoch beiden Zahnnummern eingetragen werden. Das gilt dann als 2 fehlende Zähne.
Wir wünschen ein gutes neues Jahr!
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
schrieb www.hanswaizmann.de
am: 2009-12-30 11:43:53
beim Central prodent ist die Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 5 Euro Zuschlag).
Bei der Central ist es nicht möglich fehlende Zähne mit einem Leistungsausschluss auszuschließen.
Bei der Hanse Merkur kann ausgewählt werden, ob man mit Zuschlag für fehlende Zähne einverstanden ist.
Die Mitversicherung fehlender Zähne ist möglich - pro fehlendem Zahn - Zuschlag 3 €.
Noch folgende Information:
Als „fehlend“ sind bei den meisten Versicherern nur unversorgte Lücken anzugeben, wo derzeit Platz für einen Zahn(-ersatz) ist. Anzugeben sind auch fehlende 7er, wenn keine 8er mehr da sind.
Nicht fehlend sind:
• fehlende 8er (Weisheitszähne);
• „Lückenschlüsse“ – benachbarte Zähne sind komplett zusammengerückt (also ein vollständiger Lückenschluss), so dass überhaupt kein Platz für einen neuen Zahn(-ersatz) vorhanden ist; (würden bei der Central z.B. als „fehlend“ gelten; )
• ersetzte Zähne (z.B. Brücken).
Sollten fehlende Zähne nebeneinander liegen und somit nur "eine" Lücke bilden, müssen im Antrag dennoch beiden Zahnnummern eingetragen werden. Das gilt dann als 2 fehlende Zähne.
Wir wünschen ein gutes neues Jahr!
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
Danke für die Zusendung des Hanse Merkur Vertrags. Fragen habe ich trotzdem (leider) noch: die Versicherung geht auch ohne den Tarif EZP (also nur EZ + EZT)? Auch schreiben Sie, dass pro fehlendem Zahn € 3,- Zuschlag berechnet werden. Im Vertrag steht aber € 1,50 pro Zahn. Die einzelnen Tarifbausteine und -Wahlmöglichkeiten (bei verschiedenen Versicherungen) finde ich etwas intransparent, daher meine Entschlusslosigkeit bisher...
Beste Grüße
Sabine
schrieb Sabine
am: 2010-01-07 15:36:33
Beste Grüße
Sabine
Sehr geehrte Anfragerin,
A)
der Baustein EZP ist der reine Zahnbehandlungstarif. In der Regel empfehlen wir immer einen vollständigen Tarif abzuschließen mit Zahnersatzleistung und Zahnbehandlung.
Die meisten Angebote für Zahnzusatz-Versicherungen leisten regelmäßig
ausschließlich für Zahnersatz. Damit bekommt man Leistungen für Kronen, Teilkronen, Brücken, Keramikverblendungen, Prothesen und meistens auch für Implantate, seltener auch sogar für Gold-/Keramik-Inlays. Zahnersatz ist quasi alles, was individuell und passgenau für den jeweiligen Patienten im Labor angefertigt werden muss.
Die allerwenigsten Zahnzusatzversicherungen leisten zusätzlich auch für sog. „reine Zahnbehandlungen“ (weniger als 5% aller Angebote am dt. Markt). Dazu gehören folgende Leistungen die man ganz oder großteils selber zahlen muss: Leistungen für Prophylaxe wie die professionelle Zahnreinigung, auch hochwertigere Kunststoff-Mehrschicht-Füllungen, gibt es nur, wenn die Mehrkosten aus eigener Tasche gezahlt werden. Auch kommt es immer häufiger vor, dass aufwändigere
Wurzelbehandlungen, Parodontose / Parodontitis-Behandlung oder auch
Kieferorthopädie nicht mehr mit der Kasse vom Zahnarzt abgerechnet werden (können).
Die Meisten glauben, dass Zahnbehandlungsleistungen, von der
gesetzliche Krankenversicherung zu 100 % bezahlt also voll abgedeckt
sind. Das stimmt aber schon lange nicht mehr. Leistungen wurden in den
letzten Jahren eingeschränkt und werden gar nicht mehr oder nur noch
in „Härtefällen“ erstattet.
Hier einige Beispiele dafür, welche Zahnbehandlungsleistungen es gibt,
welche ein GKV-Versicherter zu 100 % oder zum (Groß-) Teil aus eigener
Tasche zahlen muss.
1. professionelle Zahnreinigung: kostet pro Sitzung ca. 50-80 €, die
normalerweise gar nicht von der Kasse erstattet werden (2 mal jährlich
empfohlen)
2. Kunststoff-Mehrschicht-Füllungen: die GKV erstattet lediglich den Betrag, der für eine einfache Amalgam-Füllung anfallen würde (ca. 30 €); eine hochwertige Kunststofffüllung kostet allerdings ca. 100 bis 150 €. Die Mehrkosten sind hier voll privat zu zahlen.
3. Wurzelbehandlung: wird für einen normalen erhaltungswürdigen Zahn nur einmalig von der GKV übernommen. Sofern dies scheitert, der Zahn aber durch erneute Wurzelbehandlung dennoch zu retten wäre, übernimmt die GKV die Kosten dieser Behandlung (ca. 500 Euro) nicht mehr. Wenn ein Zahn als "nicht erhaltungswürdig" vom Zahnarzt eingestuft wird, dann leistet die GKV überhaupt nicht für eine Wurzelbehandlung.
4. Parodontitis ist zahnmedizinisch, ab einer sog. „Taschentiefe“ von 2 mm bereits behandlungsbedürftig. Die GKV erstattet eine Parodontitisbehandlung allerdings erst ab einer Taschentiefe von 3,5 mm. Die Kosten dafür können rasch um ca. 400 € pro Zahn liegen.
5. Kieferorthopädie: bei Kindern wird eine KFO-Behandlung nur bei einer
sog. KIG-Einstufung von 3-5 erstattet (mittlere bis schwere Fehlstellung).
Sofern eine Einstufung in die Gruppen 1-2 (leichte Fehlstellung) erfolgt, müssen Sie die KFO-Behandlung komplett privat bezahlen (auch wenn der Kieferorthopäde dringend rät, die Fehlstellung behandeln zu lassen). Im Grad 1 leisten auch private Versicherer nicht für eine Korrektur, weil eine solche nur aus ästhetischen Gründen empfohlen wird - bei Grad 2 allerdings liegt i.d.R. zusätzlich eine medizinische Indikation vor. Aber auch, wenn eine Einstufung in 3-5 erfolgt, können nicht unerhebliche Mehrkosten bei der Behandlung entstehen, die nicht von der GKV übernommen werden. Bei Erwachsenen werden kieferorthopädische Maßnahmen generell nicht übernommen (Kosten einer KFO-Behandlung ca. 3.000 bis 6. 000 €).
Zusätzlich können auch dann, wenn die Kasse z.B. für eine Wurzel- oder
Parodontose/Parodontitis-Behandlung leistet, trotzdem nicht unerhebliche privat zu tragende Mehrkosten entstehen. Hintergrund ist folgender:
Die Behandlungen, die ein Zahnarzt rein mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnet, bringen kaum Ertrag, weil die gesetzlichen
Krankenkassen nur sehr geringe Beträge bezahlen. An einer
Kassenwurzelbehandlung verdient ein Zahnarzt z.B. um die 100 Euro.
Für eine rein private Wurzelbehandlung verlangt ein Zahnarzt hingegen ca. 300 bis 800 Euro, je nach Aufwand - die Erfolgsquoten liegen bei einer
solch aufwändigen Behandlung natürlich weit höher als bei einer reinen Kassenbehandlung - hier kann der Zahnarzt sein in vielen Fortbildungen erreichtes Wissen meist gar nicht anwenden - das geht auch bei einer Kassenbehandlung nur über private Zuzahlungen.
Man sollte darauf achten, dass auch diese "Mehrkosten" übernommen werden
- es gibt Versicherer (z.B. ARAG), die diesen Bereich voll ausklammern, wenn die Kasse eine Behandlung prinzipiell noch erstattet. Die ARAG steht z.B. auf dem Standpunkt, dass die Leistungen der GKV, sofern sie noch erbracht werden, "ausreichend" sind - daher keine Übernahme von den
angesprochenen Mehrkosten.
Daher halten wir es für enorm wichtig, dass eine gute Zahnzusatz-Versicherung auch für „reine Zahnbehandlungen“ ausreichend
viel (mindestens 50%) leistet, am besten auch dann, wenn die Kasse die Behandlung prinzipiell noch bezahlt.
Dadurch ergeben sich u.a. auch nicht zu unterschätzende „Kostenminderungseffekte“ beispielsweise aus der Leistung für
Prophylaxe / PZR das zeigt das folgende Beispiel auf:
Angenommen Sie zahlen mtl. Einen Beitrag von 20 € für eine derart gute
Zahnzusatzversicherung, die sogar 100 % für reine Zahnbehandlungen leistet, welche die Kasse nicht zahlt, dann kommen Sie also auf eine Jahresprämie von 240 €. Wenn Sie nur zweimal jährlich die professionelle Zahnreinigung für je 60 € pro Sitzung machen lassen, werden Sie eine jährliche Erstattung allein aufgrund der gegebenen Leistung für reine Zahnbehandlungen von bis zu 120 Euro erhalten.
D.h. Sie holen alleine durch diese im Grunde jährlich „vorprogrammierte“ Erstattungen nur für diese einzige Leistung, bereits bis ca. die Hälfte Ihres Jahresbeitrages wieder herein. Ihr effektiver Monatsbeitrag reduziert sich auf diese Weise allein dadurch im betreffenden Jahr, auf umgerechnet 10 € / monatlich.
B)
Der Zuschlag der fehlenden Zähne bezieht sich auf jeden Tarif einzeln, also für EZ 1,50 € und für EZT auch 1,50 €. Wir haben deshalb den Betrag gleich zusammengefasst auf 3 €.
C)
Wir empfehlen bei der Auswahl des richtigen Zahntarifes nicht das Augenmerk auf Wahlleistungen (wie z.B. Brille oder Heilpraktiker oder Kranketagegeld) zu legen.
Bei reinen Zahntarifen kann man i.d.R. schon vor Antragstellung genau sagen, ob jemand aufgenommen wird oder nicht - das liegt daran, dass es hierfür ganz klare Regelungen gibt --> z.B. nimmt die HanseMerkur bis maximal 3 fehlende Zähne auf. Wer also bis 3 fehlende Zähne hat und derzeit nicht in zahnärztlicher Behandlung ist, dem kann ich vor Antragstellung schon mit 99,99%iger Sicherheit sagen, dass er auch aufgenommen werden kann.
Wenn wir Tarife betrachten, die nicht nur Zahnleistungen beinhalten, sondern auch andere, wie z.B. Krankenhaus-Wahlleistungen oder Heilpraktiker, dann ist hier natürlich auch die allgemeine Gesundheit ausschlaggebend, d.h. es werden ausführlichere Gesundheitsfragen gestellt.
Allerdings gibt es hier keine 100%ig eindeutigen Regelungen, d.h. ich kann, wenn ich den Gesundheitszustand kenne, immer nur eine Tendenz abgeben, ob jemand voraussichtlich aufgenommen werden kann.
Es kann daher passieren, dass jemand einen Antrag einreicht, der dann wider erwarten abgelehnt wird --> dann kann es zusätzlich passieren, dass der Versicherer nicht nur den Heilpraktiker-Baustein ablehnt, sondern den gesamten Versicherungsschutz, auch im Zahnbereich!!! Auch wenn eine allgemeine Erkrankung i.d.R. nicht direkt etwas mit den Zähnen zu tun hat, so gibt es doch Krankheiten, die sich langfristig auch auf die Zähne auswirken können (und aufgrund dessen kann es eben passieren, dass ein Versicherer dann den gesamten Versicherungsschutz ablehnt).
Daher empfehlen wir – zuerst den Zahntarif und dann weitere Bausteine.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
schrieb www.hanswaizmann.de
am: 2010-01-11 10:04:19
A)
der Baustein EZP ist der reine Zahnbehandlungstarif. In der Regel empfehlen wir immer einen vollständigen Tarif abzuschließen mit Zahnersatzleistung und Zahnbehandlung.
Die meisten Angebote für Zahnzusatz-Versicherungen leisten regelmäßig
ausschließlich für Zahnersatz. Damit bekommt man Leistungen für Kronen, Teilkronen, Brücken, Keramikverblendungen, Prothesen und meistens auch für Implantate, seltener auch sogar für Gold-/Keramik-Inlays. Zahnersatz ist quasi alles, was individuell und passgenau für den jeweiligen Patienten im Labor angefertigt werden muss.
Die allerwenigsten Zahnzusatzversicherungen leisten zusätzlich auch für sog. „reine Zahnbehandlungen“ (weniger als 5% aller Angebote am dt. Markt). Dazu gehören folgende Leistungen die man ganz oder großteils selber zahlen muss: Leistungen für Prophylaxe wie die professionelle Zahnreinigung, auch hochwertigere Kunststoff-Mehrschicht-Füllungen, gibt es nur, wenn die Mehrkosten aus eigener Tasche gezahlt werden. Auch kommt es immer häufiger vor, dass aufwändigere
Wurzelbehandlungen, Parodontose / Parodontitis-Behandlung oder auch
Kieferorthopädie nicht mehr mit der Kasse vom Zahnarzt abgerechnet werden (können).
Die Meisten glauben, dass Zahnbehandlungsleistungen, von der
gesetzliche Krankenversicherung zu 100 % bezahlt also voll abgedeckt
sind. Das stimmt aber schon lange nicht mehr. Leistungen wurden in den
letzten Jahren eingeschränkt und werden gar nicht mehr oder nur noch
in „Härtefällen“ erstattet.
Hier einige Beispiele dafür, welche Zahnbehandlungsleistungen es gibt,
welche ein GKV-Versicherter zu 100 % oder zum (Groß-) Teil aus eigener
Tasche zahlen muss.
1. professionelle Zahnreinigung: kostet pro Sitzung ca. 50-80 €, die
normalerweise gar nicht von der Kasse erstattet werden (2 mal jährlich
empfohlen)
2. Kunststoff-Mehrschicht-Füllungen: die GKV erstattet lediglich den Betrag, der für eine einfache Amalgam-Füllung anfallen würde (ca. 30 €); eine hochwertige Kunststofffüllung kostet allerdings ca. 100 bis 150 €. Die Mehrkosten sind hier voll privat zu zahlen.
3. Wurzelbehandlung: wird für einen normalen erhaltungswürdigen Zahn nur einmalig von der GKV übernommen. Sofern dies scheitert, der Zahn aber durch erneute Wurzelbehandlung dennoch zu retten wäre, übernimmt die GKV die Kosten dieser Behandlung (ca. 500 Euro) nicht mehr. Wenn ein Zahn als "nicht erhaltungswürdig" vom Zahnarzt eingestuft wird, dann leistet die GKV überhaupt nicht für eine Wurzelbehandlung.
4. Parodontitis ist zahnmedizinisch, ab einer sog. „Taschentiefe“ von 2 mm bereits behandlungsbedürftig. Die GKV erstattet eine Parodontitisbehandlung allerdings erst ab einer Taschentiefe von 3,5 mm. Die Kosten dafür können rasch um ca. 400 € pro Zahn liegen.
5. Kieferorthopädie: bei Kindern wird eine KFO-Behandlung nur bei einer
sog. KIG-Einstufung von 3-5 erstattet (mittlere bis schwere Fehlstellung).
Sofern eine Einstufung in die Gruppen 1-2 (leichte Fehlstellung) erfolgt, müssen Sie die KFO-Behandlung komplett privat bezahlen (auch wenn der Kieferorthopäde dringend rät, die Fehlstellung behandeln zu lassen). Im Grad 1 leisten auch private Versicherer nicht für eine Korrektur, weil eine solche nur aus ästhetischen Gründen empfohlen wird - bei Grad 2 allerdings liegt i.d.R. zusätzlich eine medizinische Indikation vor. Aber auch, wenn eine Einstufung in 3-5 erfolgt, können nicht unerhebliche Mehrkosten bei der Behandlung entstehen, die nicht von der GKV übernommen werden. Bei Erwachsenen werden kieferorthopädische Maßnahmen generell nicht übernommen (Kosten einer KFO-Behandlung ca. 3.000 bis 6. 000 €).
Zusätzlich können auch dann, wenn die Kasse z.B. für eine Wurzel- oder
Parodontose/Parodontitis-Behandlung leistet, trotzdem nicht unerhebliche privat zu tragende Mehrkosten entstehen. Hintergrund ist folgender:
Die Behandlungen, die ein Zahnarzt rein mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnet, bringen kaum Ertrag, weil die gesetzlichen
Krankenkassen nur sehr geringe Beträge bezahlen. An einer
Kassenwurzelbehandlung verdient ein Zahnarzt z.B. um die 100 Euro.
Für eine rein private Wurzelbehandlung verlangt ein Zahnarzt hingegen ca. 300 bis 800 Euro, je nach Aufwand - die Erfolgsquoten liegen bei einer
solch aufwändigen Behandlung natürlich weit höher als bei einer reinen Kassenbehandlung - hier kann der Zahnarzt sein in vielen Fortbildungen erreichtes Wissen meist gar nicht anwenden - das geht auch bei einer Kassenbehandlung nur über private Zuzahlungen.
Man sollte darauf achten, dass auch diese "Mehrkosten" übernommen werden
- es gibt Versicherer (z.B. ARAG), die diesen Bereich voll ausklammern, wenn die Kasse eine Behandlung prinzipiell noch erstattet. Die ARAG steht z.B. auf dem Standpunkt, dass die Leistungen der GKV, sofern sie noch erbracht werden, "ausreichend" sind - daher keine Übernahme von den
angesprochenen Mehrkosten.
Daher halten wir es für enorm wichtig, dass eine gute Zahnzusatz-Versicherung auch für „reine Zahnbehandlungen“ ausreichend
viel (mindestens 50%) leistet, am besten auch dann, wenn die Kasse die Behandlung prinzipiell noch bezahlt.
Dadurch ergeben sich u.a. auch nicht zu unterschätzende „Kostenminderungseffekte“ beispielsweise aus der Leistung für
Prophylaxe / PZR das zeigt das folgende Beispiel auf:
Angenommen Sie zahlen mtl. Einen Beitrag von 20 € für eine derart gute
Zahnzusatzversicherung, die sogar 100 % für reine Zahnbehandlungen leistet, welche die Kasse nicht zahlt, dann kommen Sie also auf eine Jahresprämie von 240 €. Wenn Sie nur zweimal jährlich die professionelle Zahnreinigung für je 60 € pro Sitzung machen lassen, werden Sie eine jährliche Erstattung allein aufgrund der gegebenen Leistung für reine Zahnbehandlungen von bis zu 120 Euro erhalten.
D.h. Sie holen alleine durch diese im Grunde jährlich „vorprogrammierte“ Erstattungen nur für diese einzige Leistung, bereits bis ca. die Hälfte Ihres Jahresbeitrages wieder herein. Ihr effektiver Monatsbeitrag reduziert sich auf diese Weise allein dadurch im betreffenden Jahr, auf umgerechnet 10 € / monatlich.
B)
Der Zuschlag der fehlenden Zähne bezieht sich auf jeden Tarif einzeln, also für EZ 1,50 € und für EZT auch 1,50 €. Wir haben deshalb den Betrag gleich zusammengefasst auf 3 €.
C)
Wir empfehlen bei der Auswahl des richtigen Zahntarifes nicht das Augenmerk auf Wahlleistungen (wie z.B. Brille oder Heilpraktiker oder Kranketagegeld) zu legen.
Bei reinen Zahntarifen kann man i.d.R. schon vor Antragstellung genau sagen, ob jemand aufgenommen wird oder nicht - das liegt daran, dass es hierfür ganz klare Regelungen gibt --> z.B. nimmt die HanseMerkur bis maximal 3 fehlende Zähne auf. Wer also bis 3 fehlende Zähne hat und derzeit nicht in zahnärztlicher Behandlung ist, dem kann ich vor Antragstellung schon mit 99,99%iger Sicherheit sagen, dass er auch aufgenommen werden kann.
Wenn wir Tarife betrachten, die nicht nur Zahnleistungen beinhalten, sondern auch andere, wie z.B. Krankenhaus-Wahlleistungen oder Heilpraktiker, dann ist hier natürlich auch die allgemeine Gesundheit ausschlaggebend, d.h. es werden ausführlichere Gesundheitsfragen gestellt.
Allerdings gibt es hier keine 100%ig eindeutigen Regelungen, d.h. ich kann, wenn ich den Gesundheitszustand kenne, immer nur eine Tendenz abgeben, ob jemand voraussichtlich aufgenommen werden kann.
Es kann daher passieren, dass jemand einen Antrag einreicht, der dann wider erwarten abgelehnt wird --> dann kann es zusätzlich passieren, dass der Versicherer nicht nur den Heilpraktiker-Baustein ablehnt, sondern den gesamten Versicherungsschutz, auch im Zahnbereich!!! Auch wenn eine allgemeine Erkrankung i.d.R. nicht direkt etwas mit den Zähnen zu tun hat, so gibt es doch Krankheiten, die sich langfristig auch auf die Zähne auswirken können (und aufgrund dessen kann es eben passieren, dass ein Versicherer dann den gesamten Versicherungsschutz ablehnt).
Daher empfehlen wir – zuerst den Zahntarif und dann weitere Bausteine.
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