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Muss ich eine Schiene beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung angeben?
(Beitrag bzw. Frage wurde 188 mal gelesen)
Da ich beim Schlucken mit der Zunge gegen die Zähne gestoßen bin, habe ich vom Zahnarzt vor einigen Jahren eine Aufbissschiene bekommen.
Mittlerweile ist das Schlucken vom Logopäden therapiert worden. Die Schiene trage ich zur Sicherheit nachts immer noch.
Muss ich die Schiene bei dem Antrag auf Zahnzusatzversicherung angeben?
schrieb Betty
am: 2010-01-28 19:52:39
Mittlerweile ist das Schlucken vom Logopäden therapiert worden. Die Schiene trage ich zur Sicherheit nachts immer noch.
Muss ich die Schiene bei dem Antrag auf Zahnzusatzversicherung angeben?
Sehr geehrte/r Anfrager/in,
das kommt darauf an, ob nach laufender Behandlung gefragt wird oder nicht? Welchen Tarif würden Sie denn gerne abschließen?
Wenn die Schiene anzugeben ist, weil eben nach laufenden Behandlungen gefragt wird, gibt es einen Ausschluss für die Schiene und alle damit in Zusammenhand stehenden Maßnahmen und auch für direkte Folgeschäden (wie z.B. ein Verschieben der Zähne, durch das ständige Anstoßen der Zunge).
Muss die Schiene nicht angegeben werden, wird zwar nicht direkt ein Ausschluss formuliert, es gilt jedoch auch das eben Geschriebene.
Der Grund:
Ein wichtiges Versicherungsprinzip lautet - Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach neu eintretende Schaden eben auch gedeckt ist.
Wie lange müssen Sie denn die Schiene noch tragen, wann wird denn diese Behandlung endgültig abgeschlossen sein?
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
schrieb www.hanswaizmann.de
am: 2010-02-01 09:15:34
das kommt darauf an, ob nach laufender Behandlung gefragt wird oder nicht? Welchen Tarif würden Sie denn gerne abschließen?
Wenn die Schiene anzugeben ist, weil eben nach laufenden Behandlungen gefragt wird, gibt es einen Ausschluss für die Schiene und alle damit in Zusammenhand stehenden Maßnahmen und auch für direkte Folgeschäden (wie z.B. ein Verschieben der Zähne, durch das ständige Anstoßen der Zunge).
Muss die Schiene nicht angegeben werden, wird zwar nicht direkt ein Ausschluss formuliert, es gilt jedoch auch das eben Geschriebene.
Der Grund:
Ein wichtiges Versicherungsprinzip lautet - Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach neu eintretende Schaden eben auch gedeckt ist.
Wie lange müssen Sie denn die Schiene noch tragen, wann wird denn diese Behandlung endgültig abgeschlossen sein?
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
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