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Karstadt Quelle

(Frage vom 2010-02-14 18:02:08 - diese Frage wurde 5017 mal gelesen)

Hallo,was ist der Unterschied zwischen dem Rarif ZEG und ZAB Zahnzusatzversicherung der Karstadt Quelle. Sehe bei den Beschreibungen nicht durch.Ist unzureichend erläutert.Danke

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(Antwort vom: 2010-02-15 09:54:22 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

die Leistungen des Tarifes ZEG sind nicht allzu umfangreich. Zusammengefasst:

Erstattungsfähig sind 35% der erstattungsfähigen Aufwendungen für:
Zahnersatz (als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich Versorgung mit Kronen jeder Art, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, Brücken und Prothesen):
vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen, die unmittelbar zur Versorgung mit unter Versicherungs-Schutz stehendem Zahnersatz erforderlich werden;
zahntechnische Laborarbeiten und Materialien;

Erstattungsfähig sind 65% der erstattungsfähigen Aufwendungen für:
implantologische Leistungen, wenn andere ausreichende und zweckmäßige Behandlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen und dies vor Behandlungsbeginn durch ein zahnärztlichen Attest nachgewiesen wird;
vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen, die unmittelbar zur Versorgung mit unter Versicherungs-Schutz stehendem Zahnersatz erforderlich werden;
implantatgetragenen Zahnersatz;
zahntechnische Laborarbeiten und Materialien.

Die Tarifleistungen betragen je versicherte Person und Versicherungsjahr höchstens:
im ersten Versicherungsjahr 275,- €
innerhalb der ersten beiden Versicherungsjahre 550,- €
innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre 825,- €.

Keine Leistungen für Zahnbehandlung (z.B. Wurzel- und Parodontalbehandlungen), es ist also ein reiner Zahnersatztarif.



Der Tarif ZAB der Karstadt Quelle Versicherung ist auch ein reiner Zahnersatztarif. Das bedeutet, dass auch „nur“ für Zahnersatz geleistet wird, nicht jedoch für Prophylaxe, Zahnbehandlung (z.B. Wurzel- oder Parodontalbehandlungen) und KFO.

75% Leistung bei Zahnersatz (inkl. Vorleistung der GKV) ist eine anständige Leistung. Es gibt allerdings noch wesentlich leistungsstärkere Tarife wie z.B. der Barmenia ZG (auch ein reiner Zahnersatztarif mit einer Leistung von 85% bei Zahnersatz oder der Tarif CSS ZahnarztPlus mit einer Leistung bei Zahnersatz von 80-90% (abhängig vom Bonusheft; zudem bei diesem Tarif auch Leistungen für Prophylaxe, Zahnbehandlung und KFO – hier 100%).

Zu beachten ist beim Tarif ZAB, dass explizit nicht für Inlays geleistet wird.

Auch keine Leistung gibt es natürlich für Kunststofffüllungen, da diese nicht als Zahnersatz gelten.

Zu beachten ist beim ZAB auch, dass nicht für Knirscherschienen geleistet wird.

Zudem sind die Leistungen in den ersten 4 Versicherungsjahren stark beschränkt.
Erstes Versicherungsjahr 250.-.
Ersten beiden Versicherungsjahre insgesamt max. 500.-.
Ersten drei Versicherungsjahre insgesamt max. 750.- und
ersten vier Versicherungsjahre insgesamt max. 1000.-.
Erst dann werden tatsächlich die genannten 75% geleistet.


Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

(Antwort vom: 2010-02-15 18:45:36 )

Hallo,
o.k.vielen Dank.
Nun zum Beispiel.Die Zahnarztrechnung beläuft sich über 2.000€.Die GKV bezahlt 500€ (da etwas höherwertig).Wie ist der Eigenanteil bei Tarif der Quelle Zahnzusatzversicherung bei Tarif ZEG und wie bei ZAB.
Vielen Dank

(Antwort vom: 2010-02-16 09:13:42 - schrieb www.hanswaizmann.de )

wenn 2000.- EURO der erstattungsfähige Rechnungsbetrag sind und es werden 75% (inkl. Vorleistung der GKV) übernommen, dann bleibt ein Eigenanteil von 25% übrig. Bei 2000.- EURO sind 25% dann eben 500.- EURO. Erstattet werden dann in dieser Beispielrechnung also 1500.- EURO, wobei 500.- EURO von der GKV sind. Wie gesagt – eine stark vereinfachte Beispielrechnung.


Wenn „nur“ 35% vom erstattungsfähigen Rechnungsbetrag übernommen werden, dann sieht die Beispielrechnung eben entsprechend aus. Wenn ich das schnell im Kopf richtig rechne, dann wären das 700.- EURO, die erstattet werden, und 1300.-, die als Eigenanteil bleiben.


Wichtig ist allerdings noch zu beachten, dass nicht unbedingt alles auf der Zahnarztrechnung erstattungsfähig ist. Wenn z.B. Beträge für Kunststofffüllungen in der Rechnung enthalten sind, dann wären diese Bestandteile z.B. nicht erstattungsfähig, weil die genannten Tarife dafür nicht leisten.


Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

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