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Frage zu Prophylaxeleistungen (CSS)

(Frage vom 2010-02-23 13:06:15 - diese Frage wurde 2115 mal gelesen)

Hallo,

ich werde in den nächsten Tagen eine Zahnzusatzversicherung (CSS) abschließen. Dort werden ja auch Prophylaxeleistungen wie PZR und Fluorierung erstattet.
Kann ich dann einfach zum Zahnarzt gehen und sagen, dass ich gern eine PZR und eine Flourierung machen lassen möchte oder muss dafür eine medizinische Erfordernis vorliegen?
Kann ich z.B. bei der Fluorierung wählen ob ich eine "normale" Behandlung mit Lack haben möchte oder ob mir eine Fluorierungsschiene angefertigt wird?

Grüße,
Markus

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(Antwort vom: 2010-02-24 11:39:49 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

A)
es gibt für die Durchführung der professionellen Zahnreinigung keine tariflich festgelegte Begrenzung, d.h. die CSS leistet für Prophylaxe grundsätzlich so oft, wie es aus medizinischer Sicht im Einzelfall notwendig und sinnvoll ist. Das kann theoretisch sogar z.B. viermal im Jahr sein. Soweit uns bekannt ist kommt so etwas dann vor, wenn jemand bisher keinerlei Prophylaxe betrieben hat und eine Erstuntersuchung mit u. a. Mundhygienestatus (für den die CSS natürlich auch leistet, wenn der medizinisch nötig ist), den Bedarf für anfangs häufigere PZR belegt. Maßgeblich ist, was im Falle einer Rückfrage Ihr Zahnarzt als medizinisch notwendig erforderlich ansieht.

Wenn jemand gute Zähne hat, dann sollten ein bis zwei Behandlungen als rein vorbeugende Maßnahme pro Jahr kein Problem darstellen. Wenn jemand häufiger PZR-Rechnungen einreicht, dann hat die CSS grundsätzlich das Recht beim Zahnarzt nachzufragen. Am besten ist es daher, falls mehr PZR's in einem Kalenderjahr medizinisch notwendig sein sollten, dass Ihr Zahnarzt die nachvollziehbare medizinische Begründung gleich auf seiner Abrechnung dazuschreibt, das erspart unnötige Rückfragen.


B)
Es gilt zwar für die Prophylaxe keine Wartezeit, der Versicherungsschutz beginnt allerdings erst "real", wenn Sie vom Versicherer angenommen worden sind, d.h. wenn Sie die Police bekommen haben.

Die Prophylaxe-Behandlung ist also frühestens möglich
a) zum formell policiertem Versicherungsbeginn
UND
b) nach Erhalt der Police.
Im Regelfall dauert die Antragsprüfung ca. 3-4 Wochen.


C)
Wenn Sie Ihren Abschluss über www.hanswaizmann.de tätigen, erhalten Sie von uns den Waizmann-Leistungskatalog. In diesen ist genauestens erläutert, welche Leistungen der Zahnarzt genau abrechnen kann. Das bietet Ihnen höchstmögliche Erstattungssicherheit.


D)
Noch ein kleiner vorsorglicher Hinweis:
Sollten bereits jetzt - also vor Vertragsabschluss - Maßnahmen notwendig/angeraten/geplant sein, bestünde dafür natürlich kein Versicherungsschutz.
Ein wichtiges Versicherungsprinzip lautet: Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach eintretende Schaden eben auch gedeckt ist. Doch auch wenn ein aktueller Fall nicht mehr versichert werden kann - für künftige Fälle ist ein Abschluss i.d.R. dennoch sehr sinnvoll.



Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

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