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Für mein Praxisteam und mich ist es gut zu wissen, dass es eine zuverlässige Informationsquelle f.... weiterlesen...
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ich verlinke die Waizmann-Tabelle, weil sie hilft, Licht ins Dickicht des Kleingedruckten der Versic.... weiterlesen...
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Sehr geehrte/r Anfrager/in,
ein wichtiges Versicherungsprinzip lautet:
Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach eintretende Schaden eben auch gedeckt ist.
Bezogen auf Zahnarzt-Zusatzversicherungen bedeutet das:
Sofern vor Vertragsbeginn eine zahnärztliche Maßnahme schon konkret am laufen war oder konkrete Maßnahmen angeraten sogar geplant waren, gibt es auch nach Ablauf der obligaten Wartezeit (üblicherweise) von 8 Monaten für den insoweit schon vor Vertragsbeginn eben eingetretenen Schadenfall keine Leistungen des Versicherers.
Wenn nun ein neuer Versicherungsfall nach Abschluss der Versicherung eintritt, ist dieser prinzipiell bereits mitversichert. Behandlungen während der Wartezeit sind allerdings nicht erstattungsfähig. Manchmal hat man die Möglichkeit die Behandlung dann etwas nach hinten zu schieben, also erst nach Ablauf der Wartezeit durchführen zu lassen, denn dann ist diese auch entsprechend erstattungsfähig.
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
Sehr geehrter Herr Waizmann,
im oben genannten Beispiel ist der Versicherungsfall während der Wartezeit eingetreten.
Aus § 2 der Versicherungsbedingungen ergibt sich: "Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt".
Wenn wie vom Fragesteller erwähnt der Zahnersatz in der Wartezeit notwendig (oder Behandlungsbedarf entsteht)wird, aber die Behandlung bis nach der Wartezeit aufgeschoben wird, ändert das doch nichts daran, dass der Versicherungsfall in der Wartezeit eingetreten ist.
Wieso gehen Sie trotzdem davon aus, dass geleistet wird, wenn gewartet wird?
Grüße
S. Nowo
Sehr geehrte/r Anfrager/in,
es ist korrekt, dass diese Versicherungsfälle von der LEISTUNGSPFLICHT ausgeschlossen sind, es gibt also keine Erstattung. Versichert sind die Behandlungen aber. Wenn diese also nach Ablauf der Wartezeit durchgeführt werden, können diese erstattet werden. Ausschlaggebend ist hier immer das Datum der Behandlung.
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
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