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Wartezeit CSS - Zahnersatz

(Frage vom 2010-03-04 16:34:59 - diese Frage wurde 5129 mal gelesen)

Angenommen, 5 Monate nach Vertragsabschluss bei der CSS wird Zahnersatz notwendig (nicht durch Unfall o.ä.). Habe ich dann auf Grund der Wartezeit keinen Anspruch auf Leistung aus der Versicherung oder wird mir nach Ablauf der 8 Monate der Zahnersatz erstatt? Sprich ich muss nur die Zeit bis zum Ablauf der Wartezeit vorfinanzieren. Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

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(Antwort vom: 2010-03-05 09:43:01 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

ein wichtiges Versicherungsprinzip lautet:
Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach eintretende Schaden eben auch gedeckt ist.

Bezogen auf Zahnarzt-Zusatzversicherungen bedeutet das:
Sofern vor Vertragsbeginn eine zahnärztliche Maßnahme schon konkret am laufen war oder konkrete Maßnahmen angeraten sogar geplant waren, gibt es auch nach Ablauf der obligaten Wartezeit (üblicherweise) von 8 Monaten für den insoweit schon vor Vertragsbeginn eben eingetretenen Schadenfall keine Leistungen des Versicherers.

Wenn nun ein neuer Versicherungsfall nach Abschluss der Versicherung eintritt, ist dieser prinzipiell bereits mitversichert. Behandlungen während der Wartezeit sind allerdings nicht erstattungsfähig. Manchmal hat man die Möglichkeit die Behandlung dann etwas nach hinten zu schieben, also erst nach Ablauf der Wartezeit durchführen zu lassen, denn dann ist diese auch entsprechend erstattungsfähig.




Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

(Antwort vom: 2011-01-15 10:30:01 )

Sehr geehrter Herr Waizmann,

im oben genannten Beispiel ist der Versicherungsfall während der Wartezeit eingetreten.

Aus § 2 der Versicherungsbedingungen ergibt sich: "Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt".

Wenn wie vom Fragesteller erwähnt der Zahnersatz in der Wartezeit notwendig (oder Behandlungsbedarf entsteht)wird, aber die Behandlung bis nach der Wartezeit aufgeschoben wird, ändert das doch nichts daran, dass der Versicherungsfall in der Wartezeit eingetreten ist.

Wieso gehen Sie trotzdem davon aus, dass geleistet wird, wenn gewartet wird?

Grüße
S. Nowo

(Antwort vom: 2011-01-17 10:27:28 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

es ist korrekt, dass diese Versicherungsfälle von der LEISTUNGSPFLICHT ausgeschlossen sind, es gibt also keine Erstattung. Versichert sind die Behandlungen aber. Wenn diese also nach Ablauf der Wartezeit durchgeführt werden, können diese erstattet werden. Ausschlaggebend ist hier immer das Datum der Behandlung.


Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

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