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zweite Zahnversicherung möglich?

(Beitrag bzw. Frage wurde 805 mal gelesen)

Hallo, ich beabsichtige zum 01.04. eine Zahnversicherung bei der Signal (Tarif B) abzuschließen. Da mir 6 Zähne fehlen (Angst vor Zahnarzt) stellt sich für mich die Frage, ob ich auch noch eine weitere Zahnzusatzversicherung bei einem anderen Unternehmen abschließen kann, damit ich eine max. Erstattung erhalten kann.

Eine Versicherung mit fast 100% (z.B. Arag Z100) Erstattung ist in meinem Fall ja leider nicht mehr möglich.
schrieb Ronny am: 2010-03-17 18:56:11
Sehr geehrte/r Anfrager/in,

A)
als „fehlend“ sind bei den meisten Versicherern nur unversorgte Lücken anzugeben, wo derzeit Platz für einen Zahn(-ersatz) ist. Anzugeben sind auch fehlende 7er, wenn keine 8er mehr da sind.

Nicht fehlend sind:
• fehlende 8er (Weisheitszähne);
• „Lückenschlüsse“ – benachbarte Zähne sind komplett zusammengerückt (also ein vollständiger Lückenschluss), so dass überhaupt kein Platz für einen neuen Zahn(-ersatz) vorhanden ist; (würden bei der Central z.B. als „fehlend“ gelten; )
• ersetzte Zähne (z.B. Brücken).


Sollten fehlende Zähne nebeneinander liegen und somit nur "eine" Lücke bilden, müssen im Antrag dennoch beide Zahnnummern eingetragen werden. Das gilt dann als 2 fehlende Zähne.

Bei manchen Versicherern gelten auch Zähne, die durch herausnehmbare Prothesen ersetzt sind als fehlend.

Wenn Sie diese Definition so lesen, bleibt es dann bei 6 fehlenden Zähnen?


B)
Prinzipiell gibt es kein Gesetz o.Ä., das eine "Doppelversicherung" verbietet. Ganz allgemein wäre das also möglich - das ist sogar im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) explizit geregelt.

Die Versicherungsunternehmen hätten dann "intern" Ausgleichsansprüche gegeneinander.

ABER - Die Versicherer wollen im Regelfall keine "Doppelversicherung" und schreiben das dann auch meist explizit in die Bedingungen rein.


C)
Fehlende Zähne "können" bei manchen Versicherern mit versichert werden.

Das geht allerdings nur, sofern ein "Versicherungsfall" bzgl. der fehlenden Zähne noch nicht eingetreten ist. Wenn ein Ersatz der fehlenden Zähne bereits vor Vertragsabschluss notwendig, angeraten oder geplant war, dann können fehlende Zähne nicht mehr mit versichert werden.

Wenn Sie also z.B. schon seit mehreren Jahren einen fehlenden Zahn haben, der nicht ersetzt werden muss und wo auch kein Ersatz angeraten war, dann kann dieser prinzipiell mit versichert werden. Wenn dann irgendwann später ein Ersatz doch mal notwendig sein sollte, dann wäre dieser auch prinzipiell erstattungsfähig.

Wenn Sie aber z.B. erst vor kurzem einen Zahn gezogen bekommen haben, wo der Zahnarzt gesagt hat, dass dieser Zahn ersetzt werden sollte, dann kann dieser natürlich nicht mehr mit versichert werden, weil dann der sog "Versicherungsfall" bereits eingetreten ist.



CSS ZahnarztPlus keine Mitversicherung fehlender Zähne möglich
ERGO Direkt DentiGent keine Mitversicherung fehlender Zähne möglich
ARAG Z-100 Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 10% Zuschlag)
Signal A / B Mitversicherung fehlender Zähne möglich (keine Zuschläge)
Barmenia ZGPlus Mitversicherung fehlender Zähne möglich (ab 2 fehlenden Zähnen gibt es
entsprechende Leistungsstaffel)
Central prodent Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 5 Euro Zuschlag)
Nürnberger ZP80 Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 20% Zuschlag)
HanseMerkur Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 3 Euro Zuschlag)


WICHTIGER HINWEIS, den Sie unbedingt beachten müssen:

Eine Versicherung abschließen und dann direkt nach der Wartezeit ein Implantat für eine vor Abschluss bestehende Lücke, finanzieren zu lassen, das funktioniert so im Regelfall natürlich nicht.

Wenn Sie schon relativ bald nach Abschluss der Versicherung fehlende Zähne ersetzen lassen, dann wird der Versicherer wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Rückfragen an den Zahnarzt stellen. Dann kommt es absolut drauf an, ob der medizinische Grund für den Ersatz eines fehlenden Zahnes, tatsächlich und nachweisbar erst nach Vertragsschluss eingetreten ist und Ihr Zahnarzt das nachvollziehbar in Ihrem Fall bestätigen kann, dass hinsichtlich eines fehlenden Zahnes vor Vertragsschluß kein Ersatzbedarf diagnostiziert bzw. gegeben war.

Fest steht, aus verständlichen Gründen ist natürlich ein Problem nicht 100 %-ig ausgeschlossen, insbesondere je kurzfristiger Sie eine Leistung für Ersatz eines oder mehrerer fehlender Zähne bereits kurz nach Vertragsschluß bzw. Ablauf der Wartezeit für Zahnersatz (i.d.R. 8 Monate) einfordern würden. Es liegt auf der Hand, dass wenn Sie erst Jahre später eine Versorgung eines vor Vertragsschluß fehlenden Zahnes plötzlich unerwartet benötigen, das geschilderte Problem, umso weniger auftreten kann. Aber auch dann ist der Versicherer natürlich berechtigt zu erfragen, warum nun der Ersatz eines fehlenden Zahnes medizinisch nach Vertragsschluß erforderlich geworden ist.



Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

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schrieb www.hanswaizmann.de am: 2010-03-18 09:24:19
Hallo. Der letzte Besuch bei einem Zahnarzt liegt ca. 15 Jahre zurück und derzeit bin ich auch bei keinem in Behandlung. Ich beabsichtige aber am Ende des Jahres einen aufzusuchen und mir die fehlenden Zähne nach und nach ersetzen zu lassen, also nach Ablauf der Wartezeit von 8 Monaten.

Ein Ersatzbedarf wurde in meinem Fall ja nicht diagnostiziert. Ich schließe daher aus Ihrer Antwort, dass die fehlenden Zähne dann erstattungsfähig wären und ich die Kosten für einen Ersatz dann bei der Versicherung geltend machen kann(zumindest teilweise)!?
schrieb Ronny am: 2010-03-18 18:20:33
Sehr geehrte/r Anfrager/in,

A)
noch einmal, weil eben so wichtig:

WICHTIGER HINWEIS, den Sie unbedingt beachten müssen:

Eine Versicherung abschließen und dann direkt nach der Wartezeit ein Implantat für eine vor Abschluss bestehende Lücke, finanzieren zu lassen, das funktioniert so im Regelfall natürlich nicht.

Wenn Sie schon relativ bald nach Abschluss der Versicherung fehlende Zähne ersetzen lassen, dann wird der Versicherer wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Rückfragen an den Zahnarzt stellen. Dann kommt es absolut drauf an, ob der medizinische Grund für den Ersatz eines fehlenden Zahnes, tatsächlich und nachweisbar erst NACH VERTRAGSABSCHLUSS eingetreten ist und Ihr Zahnarzt das nachvollziehbar in Ihrem Fall bestätigen kann, dass hinsichtlich eines fehlenden Zahnes vor Vertragsschluss kein Ersatzbedarf diagnostiziert bzw. gegeben war.


B)
Sie müssen beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung wahrheitsgemäße Angaben machen.
Wie lange Sie nicht beim Zahnarzt waren usw. das alles interessiert den Versicherer wenig.

Der Versicherer hat Antragsfragen und die müssen korrekt beantwortet werden.

Bei vielen Versicherern wird gefragt ob Maßnahmen geplant bzw. konkret angeraten sind
und ob Zähne fehlen.

Darauf kommt es einzig und allein an!

Wenn jemand länger (mehrere Jahre) nicht mehr beim Zahnarzt war, kommt es drauf an, ob die
Zähne vollständig sind und für einen Laien als völlig in Ordnung eingeschätzt werden und keinerlei Beschwerden bislang aufgetreten sind. Dann darf die Antragsfrage, ob eine zahnärztliche Maßnahme konkret angeraten/geplant ist, in gutem Glauben mit " Nein " beantwortet werden. Natürlich ist dafür noch notwendig, dass beim letzten Zahnarztbesuch der Zahnarzt, damals keine Maßnahmen angeraten/geplant hatte, auch wenn der letzte Zahnarztbesuch Jahre her ist.

Beurteilen müssen Sie dann schon selbst, wie Sie die Antragsfrage, ob etwas angeraten ist oder nicht
beantworten mit „ja“ oder mit „nein“. Das kann nicht unsere Aufgabe sein. Unser Job ist zu sagen, dass Sie korrekt antworten müssen und was passiert wenn Sie falsch antworten. Flasch-Antworten ist eine Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherer später herauskriegt, dass die Antwort falsch war, hat er ein Rücktrittsrecht und ist von der Leistung frei.

Sie müssen sich auch darüber im Klaren sein, dass Ihr Zahnarzt bzw. früherere Zahnarzt im Leistungsfall gefragt werden kann. Und dann kommt es eben darauf an, was der Zahnarzt antwortet.

Auch wenn eine Versicherung nicht nach angeratenen oder geplanten Behandlungen fragt gilt:
für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach eintretende Schaden eben auch gedeckt ist.

Noch einmal bezüglich fehlender Zähne.
Wenn fehlende Zähne vorhanden sind und bei diesen kein Ersatz notwendig/angeraten/geplant ist, sind diese bei manchen Versicherern versicherbar. Sollte irgendwann später einmal nach Vertragsabschluss ein Ersatz medizinisch notwendig werden, wäre das also grundsätzlich dann bei diesen Versicherern mitversichert.



Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

schrieb www.hanswaizmann.de am: 2010-03-19 10:22:03

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Antwort www.hanswaizmann.de am 2010-08-21 15:24:00 :
Bei den meisten Versicherungen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen. Es gibt aber einige wenige Zahnzusatzversicherung die zusätzlich zu einer anderen abgeschlossen werden können.

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