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Erstattungsumfang bei teuren Wurzelbehandlungen

(Frage vom 2010-05-15 16:23:25 - diese Frage wurde 3632 mal gelesen)

Sehr geehrter Herr Waizmann,

ich überlege, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen und bin über Ihren Tarifrechner auf die Arag Z100 LS gestoßen. Ich bin gerade um eine Wurzelbehandlung herumgekommen. Falls diese aber einmal nötig wäre, würde mich der Zahnarzt zu einem Spezialisten schicken, der die Behandlung mit Mikroskop, Abmessungen etc. durchführt. Würden solche Kosten von der Versicherung übernommen werden?
Auch bei anderen Leistungen, wie z.B. Aufbissschienen für 350 EUR scheint mir der Arzt recht teuer zu sein. Gibt es, abgesehen von der Begrenzung von 500 EUR im 1. Jahr und 1000 EUR im 2., für diese Leistungen Obergrenzen?

Vielen Dank für Ihren Rat,
mfG

H.Hoehne

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(Antwort vom: 2010-05-18 10:08:08 - schrieb www.hanswaizmann.de )

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

A)
gleich mal vorweg, weil eben so wichtig:

Ein wichtiges Versicherungsprinzip lautet:
Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach eintretende Schaden eben auch gedeckt ist.

Bezogen auf Zahnarzt-Zusatzversicherungen bedeutet das:
Sofern vor Vertragsbeginn eine zahnärztliche Maßnahme schon konkret am laufen war oder konkrete Maßnahmen angeraten sogar geplant waren, gibt es auch nach Ablauf der obligaten Wartezeit (üblicherweise) von 8 Monaten für den insoweit schon vor Vertragsbeginn eben eingetretenen Schadenfall keine Leistungen des Versicherers.

Wenn Sie nun schreiben, sie kamen gerade um eine Wurzelbehandlung herum, ist aus dieser Aussage nicht ersichtlich, ob es sich hier um eine angeratene Behandlung handelt. Wenn es (insbesondere) bald nach Abschluss der Versicherung zu einer Wurzelbehandlung kommt, wird die Versicherung überprüfen, ob hier der Versicherungsfall bereits vor Vertragsabschluss vorlag. Hierzu wird i.d.R. der Zahnarzt angeschrieben und befragt und dieser muss dann entsprechend der Patientenakte korrekt antworten. Sollten Sie sich also unsicher sein, würde ich empfehlen, den Zahnarzt diesbezüglich zu fragen, wie genau der Sachverhalt hier aussieht.


B)
Der Tarif ARAG Z-100 leistet zwar 100% auch für den Bereich der "Zahnbehandlung", allerdings mit Einschränkungen, die ich hier am Beispiel Wurzelbehandlung etwas genauer erläutern möchte:

Eine Wurzelbehandlung wird von der GKV nur dann bezahlt, wenn der behandelte Zahn als "erhaltungswürdig" im Sinne komplizierter Kassenrichtlinien eingestuft wird. Das wäre z.B. der Fall, wenn dadurch eine einseitige Freiendsituation vermieden werden kann.

Es gibt hier diverse komplizierte Richtlinien, deren Erläuterung in diesem Zusammenhang sicherlich zu weit führen könnte - näheres dazu könnte Ihnen z.B. Ihr Zahnarzt erklären.

D.h. also im Klartext: die GKV bezahlt eine Wurzelbehandlung nur dann, wenn es sich um einen "erhaltungswürdigen" Zahn handelt.

Wenn der Zahn im Gegenzug nicht als erhaltungswürdig eingestuft wird, dann bezahlt die GKV hierfür auch keine Wurzelbehandlung, sondern der Zahn muss den Zahn ziehen, wenn es nach der gesetzlichen Kasse geht.

Da ein eigener Zahn immer besser ist als ein Zahnersatz (möge dieser auch noch so gut sein) dürfte es im Patienten-Interesse liegen, den Zahn trotzdem zu retten - und das geht dann eben nur mit einer Wurzelbehandlung, die allerdings als reine Privatleistung in Rechnung gestellt wird.

Hierfür leistet die ARAG aus dem Tarif Z-100 zu 100%!!! Das ist eine sehr gute Leistung - das bedingt aber wie gesagt, dass eine Leistung für die medizinisch notwendige Wurzelbehandlung mit der gesetzlichen Krankenkasse nicht abgerechnet werden KANN. Kann sie abgerechnet werden, dann MUSS sie das auch.

Wenn eine Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt wird, gelten dafür die Grundlagen der GKV, also die Prinzipien "ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig". Will heißen, Sie bekommen dann sicherlich keine moderen High-Tech-Behandlung, sondern eine reine Kassen-Standard-Beahndlung, deren Erfolgschancen sicherlich geringer sind als bei einer aufwändigeren Wurzelbehandlung.

Zahnärzte können Ihren Patienten hier anbieten, eine hochwertigere Behandlung durchzuführen, wofür dann aber natürlich entsprechende Mehrkosten in Rechnung gestellt werden müssen.

Und hier steht die ARAG (leider) nachhaltig auf dem Standpunkt, dass die Leistung der GKV "ausreichend" ist und somit keine zusätzlich in Rechnung gestellten Mehrkosten von der ARAG übernommen werden.


C)
Auch Schienen und Aufbissbehelfe werden wie untere B) behandelt.
Grundsätzlich sieht der Tarif somit keine Leistungen für Schienen und Aufbissbehelfe vor, weil diese im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung vom Zahnarzt abzurechnen sind.


Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

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