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PZR-Effekt, Kieferorthopädie, Annahmewahrscheinlichkeit bei der CSS

(Frage vom 2011-01-10 09:09:03 - diese Frage wurde 1384 mal gelesen)

Guten Tag,

wie haben Sie die Ersparnis durch den PZR-Effekt berechnet? Für zweimalige PZR/Jahr ermitteln Sie 160Eur (100%) für CSS während beim Janitos Dental plus nur 90Eur (90%) stehen. Die GKV übernimmt doch die erste PZR, so daß nur die zweite PZR von der Zusatzversicherung getragen wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das genauer erläutern können.

Noch eine Frage zur Kieferorthopädie, die bei der Janitos dental plus für Erwachsene nicht versichert ist (im Gegensatz zur CSS): ist das ein großes Manko für einen 45-jährigen Mann?

Zum Schluß noch eine Frage zur Annahmewahrscheinlichkeit bei der CSS, wenn zwei Keramikkronen älter als 10 Jahre vorhanden sind (sonst kein weiterer Zahnersatz vorhanden, nur mehrere Amalgam- bzw. Kunstofffüllungen).

Im voraus besten Dank


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(Antwort vom: 2011-01-10 09:09:03 )

Sehr geehrter Fragensteller,

1.) Der PZR-Effekt stellt den effektiven Jahresbeitrag dar, wenn Sie die prof. Zahnreinigung zweimal im Jahr wahrnehmen.

Wir gehen von einem durchschnittlichen Rechnungsbetrag von 80,- Euro je PZR aus (Wert mit Zahnärzten ermittelt). Das sind dann 160,- Euro im Jahr.

Wenn Sie nun die 160,- Euro von Ihrem Gesamtjahresbeitrag bei der CSS abziehen würden, wäre das der PZR-Effekt. Der restliche Beitrag ist dann Ihr effektiver Jahresbeitrag.

Bei der Janitos ist die Leistung auf 90% vom Gesamtrechnungsbeitrag von maximal 100,- Euro je Versicherungsjahr begrenzt.

Dass die GKV die Indivdual-Prophylaxe ist so nicht ganz korrekt, denn die übernimmt nur die "übliche" Regelversorgung.

2.) Normalerweise gehen Ärzte davon aus, dass bis zum ca. 25 Lebensalter KFO-Maßnahmen noch wirken, danach ist die Dauer eine Behandlung sehr lange und weniger erfolgsversprechend.

Deshalb haben nur wenige Tarife KFO-Leistungen für Erwachsene.

WICHTIG: Es darf die KFO-Behandlung natürlich vor Abschluss der Versicherung noch nicht angeraten sein bzw. auch noch keine behandlungsbedürftige Fehlstellung bestehen. Grundsätzlich werden keine Leistungen für Versicherungsfälle erbracht, die bereits vor Abschluss des Vertrages eingetreten sind. D.h. sofern bereits vor Abschluss eines Vertrages vom Zahnarzt "konkrete" Behandlungsmaßnahmen angeraten oder geplant waren bzw. eine behandlungsbedürftige Fehlstellung schon besteht, gibt es dafür keine Leistung (auch nicht nach Ablauf der Wartezeit).

3.) Um zu prüfen, ob eine Antrag mit Ihren Angaben abschließbar ist, kann nur nach Beantwortung der Gesundheitsfragen ermittelt werden.
In Ihrem Fall ist bei der CSS sogar ein Zahnbefundbericht notwendig, der darüber Aufschluß gibt, ob Ihr Zahnstatus für die CSS ausreichend gut ist.

Wenn Sie über unseren Online-Rechner den "Vorab-Annahme-Check" machen, erhalten Sie ohnehin schon Tarife vorgeschlagen, die Ihren Angaben nach gut wären. Probieren Sie dies einfach mal aus.

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