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Hallo Herr Florian Ferdinand,
ihre Unterstützung und Bearbeitung meiner Fragen möchte ich ausdrücklich loben. Ich ha ...
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Unsere Services werden seit 1995 von Zahnärzten empfohlen.
In unserer Praxis mit dem Schwerpunkt Implantologie kommt von Patientenseite fast täglich die Frage.... weiterlesen...
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ich verlinke die Waizmann-Tabelle, weil sie hilft, Licht ins Dickicht des Kleingedruckten der Versic.... weiterlesen...
Für mein Praxisteam und mich ist es gut zu wissen, dass es eine zuverlässige Informationsquelle f.... weiterlesen...
Eigentlich sind mir Versicherungen ein Graus. Sie versprechen viel und halten wenig. Diese Erfahrung.... weiterlesen...
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Zahnersatz
bei meiner Lebensgefährtin muss in nächster Zeit ein Backenzahn gezogen werden.
Für diese Lücke wird dann irgendwann ein Implantat notwendig, konkrete Maßnamen sind aber noch nicht geplant. Wie sieht es in diesem Fall mit dem Versicherungsschutz aus?
Muss die noch nicht vorhandene Lücke angegeben werden, da die Behandlung ja bereits begonnen wurde? Und übernimmt die Versicherung die Versorgung mit einem Implantat, auch wenn der Zahn vor Versicherungsabschluss schon fehlte?
Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort.
Schöne Grüße
Sehr geehrter Fragensteller,
VORSICHT: Grundsätzlich leistet kein Versicherer für laufende oder konkret angeratene Zahnmaßnahmen.
Es stellt sich tatsächlich die Frage, ob Lücken überhaupt mitversichert werden müssen. Manche Kunden und Ärzte erachten eine Versorgung der Lücken als nicht notwendig. Das würde ich nochmal mit Ihrem Arzt besprechen.
Ansonsten gilt:
Fehlende Zähne "können" bei manchen Versicherern mit versichert werden.
Das geht allerdings nur, sofern ein "Versicherungsfall" bzgl. der fehlenden Zähne noch nicht eingetreten ist. Wenn ein Ersatz der fehlenden Zähne bereits vor Vertragsabschluss notwendig, angeraten oder geplant war, dann können fehlende Zähne nicht mehr mit versichert werden.
Wenn Sie also z.B. schon seit mehreren Jahren einen fehlenden Zahn haben, der nicht ersetzt werden muss und wo auch kein Ersatz angeraten war, dann kann dieser prinzipiell mit versichert werden. Wenn dann irgendwann später ein Ersatz doch mal notwendig sein sollte, dann wäre dieser auch prinzipiell erstattungsfähig.
Wenn Sie aber z.B. erst vor kurzem einen Zahn gezogen bekommen haben, wo der Zahnarzt gesagt hat, dass dieser Zahn ersetzt werden sollte, dann kann dieser natürlich nicht mehr mit versichert werden, weil dann der sog "Versicherungsfall" bereits eingetreten ist.
Hier eine kleine Übersicht:
CSS ZahnarztPlus - keine Mitversicherung fehlender Zähne möglich
ERGO Direkt DentiGent - keine Mitversicherung fehlender Zähne möglich
ARAG Z-100 - Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils
Barmenia ZGPlus - Mitversicherung fehlender Zähne möglich (ab 2 fehlenden Zähnen gibt es entsprechende Leistungsstaffel)
Janitos DentalPlus - Mitversicherung fehlender Zähne möglich (ab 2 fehlenden Zähnen gibt es entsprechende Leistungsstaffel)
Central prodent - Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 5 Euro Zuschlag)
Nürnberger ZP80 - Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 20% Zuschlag)
HanseMerkur - Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 3 Euro Zuschlag)
Union -jeweils- Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils 4,50 Euro Zuschlag).
DKV - jeweils - Mitversicherung fehlender Zähne möglich (jeweils
4 EUR Zuschlag) - maximal 3 Lücken mitversicherbar.
WICHTIGER HINWEIS, den Sie unbedingt beachten müssen:
Eine Versicherung abschließen und dann direkt nach der Wartezeit ein Implantat für eine vor Abschluss bestehende Lücke, finanzieren zu lassen, das funktioniert so im Regelfall natürlich nicht.
Wenn Sie schon relativ bald nach Abschluss der Versicherung fehlende Zähne ersetzen lassen, dann wird der Versicherer wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Rückfragen an den Zahnarzt stellen. Dann kommt es absolut drauf an, ob der medizinische Grund für den Ersatz eines fehlenden Zahnes, tatsächlich und nachweisbar erst nach Vertragsschluss eingetreten ist und Ihr Zahnarzt das nachvollziehbar in Ihrem Fall bestätigen kann, dass hinsichtlich eines fehlenden Zahnes vor Vertragsschluss kein Ersatzbedarf diagnostiziert bzw. gegeben war.
Fest steht, aus verständlichen Gründen ist natürlich ein Problem nicht 100 %-ig ausgeschlossen, insbesondere je kurzfristiger Sie eine Leistung für Ersatz eines oder mehrerer fehlender Zähne bereits kurz nach Vertragsschluss bzw. Ablauf der Wartezeit für Zahnersatz (i.d.R. 8 Monate) einfordern würden. Es liegt auf der Hand, dass wenn Sie erst Jahre später eine Versorgung eines vor Vertragsschluss fehlenden Zahnes plötzlich unerwartet benötigen, das geschilderte Problem, umso weniger auftreten kann. Aber auch dann ist der Versicherer natürlich berechtigt zu erfragen, warum nun der Ersatz eines fehlenden Zahnes medizinisch nach Vertragsschluss erforderlich geworden ist.
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