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Ablehnung der Verblendungen bei CSS

(Frage vom 2011-02-02 17:08:33 - diese Frage wurde 1426 mal gelesen)

Sehr geehrter Herr Waizmann,


ich habe über Sie eine Zusatzversicherung bei der CSS abgeschlossen vor
einigen Jahren.

Bislang war ich auch zufrieden. Nun habe ich allerdings einen HKP für eine Erstellung von zwei verblendeten Kronen an die CSS geschickt (der in der Tat teuer war, aber die Zähne sind auch nur noch rudimentär existent), der zugesagt wurde mit folgender Einschränkung:

"Die Zusage umfasst die Material- und Laborkosten nur eingeschränkt. Da in dem vorgelegten Heil- und Kostenplan nur Schätzwerte angewiesen sind, bleibt eine Prüfung diesbezüglich der tatsächlichen Rechnungsstellung vorbehalten. Voraussetzung für die Erstattng einer Behandlung ist die medizinische Notwendigkit. Anhand der uns vorliegenden Unterlagen ist die medizinische Notwendigkeit für die Verblendung der Zähne im nicht sichtbaren Bereich nicht nachvollziehbar."

Nun leide ich schon genug darunter, dass zwei weitere Zähne (mit den angrenzenden, die auch neu tief gefüllt werden müssen) wurzelbehandelt werden mussten, obwohl ich regelmäßig bei der Vorsorge war, und kann wirklich nicht mal darüber nachdenken, die Zähne unverblendet zu belassen.
Zudem verursacht die tiefe Füllung dauernde Zahnfleischentzündungen, aber mit dieser "Zusage", die die Verblendung ausschließt, kann ich mir die Behandlung nicht leisten und werde mir einen anderen, billigeren Zahnarzt suchen müssen. Das ist schade, denn ich bin endlich einmal zufrieden mit einem behandelnden Arzt und fühle
mich gut versorgt. Zudem habe ich ja extra aus diesem Grund eine Zusatzversicherung, da CSS z.B. damit wirbt, alle Verblendungen zu gewährleisten.

Haben Sie einen Rat, was ich telefonisch noch einmal mit CSS erörtern
könnte?

Danke und herzliche Grüße


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(Antwort vom: 2011-02-02 17:08:33 )

Sehr geehrte Fragenstellerin,

leider kann ich so pauschal ohne das Ablehnungsschreiben keine konkrete Aussage machen. Um welche Zähne handelt es sich denn mit den Verblendungen?

Was ich Ihnen aber mitteilen kann ist, dass Verblendungen im hinteren Backenbereich, also auf 7er und 8er Zähnen grundsätzlich nicht als medizinisch notwendig gelten.

Im Leistungskatalog (alte Version) heißt es unter Punkt 23, dass Verblendungen unbegrenzt bis zum 8er erstattet werden.

ABER: in der Einleitung des Leistungskataloges wird darauf hingewiesen, dass nur Leistungen für medizinisch notwendige Maßnahmen erbracht werden.

Da dies zu Verwirrung geführt hat, wurde durch uns der Leistungskatalog angepasst in diesem Punkt. Der Punkt 23 lautet nun wie folgt:

"23. Gibt es Leistung für Mehrkosten bei Keramikverblendungen im Seitenzahnbereich?

Ja, alle bis 8er-Zahn (Weisheitszahn), also keine Begrenzung!!!

Allerdings ist für die hinteren Seitenzähne (7er und 8er) eine
schriftliche patientenbezogene Begründung der medizinischen Notwendigkeit vom behandelnden Zahnarzt notwendig, damit diese erstattet werden können."

Das heißt, wenn Ihr Zahnarzt eine schlüssige und speziell auf Sie bezogene Begründung verfassen kann, welche deutlich macht, dass in Ihrem Fall so eine Verblendung medizinisch notwendig ist, dann bekommen Sie diese auch nacherstattet.

Unsere Kunden können die aktuelle Version des Leistungskataloges immer mittels Passwort auf www.klarvertrag.de abrufen.

Was die Ablehnung angeht, müsste ich wissen, für welche Zähne die Verblendung war, oder ob Ihr Zahnarzt eine wie oben beschriebene Begründung erbringen kann.

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