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Sehr geehrter Herr Waizmann,
herzlichen Dank für die unkomplizierte Vertragsabwicklung bezüglich meiner Zahnzusatzver ...
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Das sagen Zahnärzte über uns
Unsere Services werden seit 1995 von Zahnärzten empfohlen.
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Bei der Fülle von privaten Zusatzversicherungen ist es selbst für zahnmedizinisches Fachpersonal n.... weiterlesen...
Für mein Praxisteam und mich ist es gut zu wissen, dass es eine zuverlässige Informationsquelle f.... weiterlesen...
Als „Kassenzahnarzt“ kann ich meinen Patienten den vollen Umfang der in ihrem Falle notwendigen.... weiterlesen...
In unserer Praxis mit dem Schwerpunkt Implantologie kommt von Patientenseite fast täglich die Frage.... weiterlesen...
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Kostenübernahme für Veneers bei CSS-Zahnzusatzversicherung
ich habe bei obiger Versicherung den Tarif "CSS flexi Zahnersatz pro / Zahnbehandlung" über Sie abgeschlossen.
Ich spiele nun mit dem Gedanken mich einer "Veneers-/Lumineers-Behandlung" zu unterziehen und habe nun bzgl. der Kostenübernahme folgende Fragen:
1.) Werden die Kosten für solch eine Bahandlung von dem von mir abgeschlossenen Zahntarif übernommen ?
2.) Wenn ja, zu welchen Prozentsatz der Gesamtrechnung ungefähr ?
3.) Wenn ja, unter welchen Punkt des Leistungskatalogs fällt diese Art der Behandlung ?
4.) Wenn nein, gibt es eine Möglichkeit die Kostenübernahme "zu beantragen", damit das Gros der Kosten dennoch durch meine CSS-Zahnzusatzversicherung getragen wird ?
5.) Wenn nein, welche Möglichkeiten gibt es sonst noch, um eine möglichst hohe Kostenübernahme durch einen Dritten zu erreichen ?
Für Ihre hoffentlich positiven Antworten/Erläuterungen im Voraus besten Dank.
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Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Mail. Gerne möchte ich auf Ihre Fragen eingehen.
1.) Veneers gelten in 99% der Fälle nicht als medizinisch notwendig, da es sich um kosmetische Maßnahmen handelt.
Sollten Sie bzw. Ihr Zahnarzt es schlüssig darstellen können, weshalb bei Ihnen diese Maßnahme medizinisch notwendig ist, so würde die CSS dafür leisten.
2.) + 3.) Veneers gehören zum Bereich Zahnbehandlung. Daher ist die Erstattung nach Punkt 12 des beigefügten Leistungskataloges 100%.
4.) Evtl. sollte sich Ihr Zahnarzt anhand des Leistungskataloges eine andere Behandlungsmethode einfallen lassen, da ja eine Erstattung hier nicht gewiss, sogar eher unwahrscheinlich ist.
5.) Hier wüsste ich so keine Möglichkeit, ausser eben eine alternative Behandlung zu finden, welche versichert ist.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen weiter.
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