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Hier finden Sie einige Kundenstimmen über unseren Service.
Sehr geehrter Waizmann,
ich habe bei Ihnen im Dezember den Signal B-Zusatztarif abgeschlossen und wollte mich nochmal n ...
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Das sagen Zahnärzte über uns
Unsere Services werden seit 1995 von Zahnärzten empfohlen.
Unseres Erachtens hat sich die "Waizmann- Tabelle" inzwischen als Marktführer im Vergleich und der .... weiterlesen...
Eigentlich sind mir Versicherungen ein Graus. Sie versprechen viel und halten wenig. Diese Erfahrung.... weiterlesen...
Da sich immer mehr gesetzlich krankenversicherte Patienten eine hochwertige Versorgung beim Zahnarzt.... weiterlesen...
Für mein Praxisteam und mich ist es gut zu wissen, dass es eine zuverlässige Informationsquelle f.... weiterlesen...
„Wir vom Team Zahnplanet, der Zahnarztpraxis für Kinder in München, empfehlen die Waizmanntabell.... weiterlesen...
hier finden Sie weitere Stimmen...Insider-Hinweise:
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Herzliche Grüße
www.hanswaizmann.de
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Hallo liebe User von www.hanswaizmann.de
natürlich auch von mir ein herzliches Willkommen in unserem relativ neuen Forum.
Das Team von www.hanswaizmann.de steht Ihnen natürlich gerne mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um das Thema Zahnzusatzversicherung geht.
MfG
Hans Waizmann
Sehr geehrter Herr Waizmann,
im Forum konnte ich auf eine Frage zum Kündigungsrecht durch den Versicherer( hier ARAG) ihre Antwort lesen:
"die Arag verzichtet auf Ihr ordentliches Kündigungsrecht, auch während der ersten 3 Jahre. Sofern Sie also Ihre vertraglichen Pflichten erfüllen (z.B. Beitragszahlung), kann Sie der Versicherer [b]lebenslang nicht kündigen[/b] oder Ihnen Leistungen kürzen."
Können Sie mir bitte die Rechtsgundlage für diese Aussage mitteilen.
Beste Grüße
fotograf
� Sehr geehrter Herr Waizmann,
Lt. Unterlagen der CSS soll eine Prophylaxe nach GOZ 404 abgerechnet werden. Mein Zahnarzt rechnet aber nach GOZ 405 ab. Wo ist der Unterschied? Werden die Kosten trotzdem von der CSS übernommen oder gibt es hier ein Problem?
Habe Antrag hier liegen und würde ihn gern umgehend zu Ihnen abschicken. Bitte dringend um Antwort und wünsche Ihnen ein paar ruhioge und besinnliche Weihnachtstage.
malerlrn
Hallo Malerirn,
Abrechnung gem. 405 ist ebenfalls absolut zulässig.
MfG
Hans Waizmann
? � Sehr geehrter Herr Waizmann,
?
? Lt. Unterlagen der CSS soll eine Prophylaxe nach GOZ 404 abgerechnet
? werden. Mein Zahnarzt rechnet aber nach GOZ 405 ab. Wo ist der
? Unterschied? Werden die Kosten trotzdem von der CSS übernommen oder gibt
? es hier ein Problem?
? Habe Antrag hier liegen und würde ihn gern umgehend zu Ihnen abschicken.
? Bitte dringend um Antwort und wünsche Ihnen ein paar ruhioge und
? besinnliche Weihnachtstage.
?
? malerlrn
in wie weit sind denn die kosten eines kostenvoranschlags bindend?
mein fall: im Nov08 habe ich einen kostenvoranschlag über laborkosten bekommen. die tatsächlichen kosten im Jan09 lagen um 250 EUr höher, da fast alle positionen um 6% erhöht wurden. ist das ok?
dankeschön für eine kurze antwort !
Sehr geehrte/r Anfrager/in,
bindend ist ein Kostenvoranschlag nicht. Das können die Versicherer auch gar nicht machen, da diese natürlich ganz genau wissen, dass Laborkosten ständig und immer wieder nach oben korrigiert werden. Somit wird die tatsächliche Höhe der Erstattung erst mit dem Einreichen der Rechnung dann festgelegt.
Somit ist das ein ganz normaler Vorgang, dass die Positionen erhöht wurden.
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
Hallo, ich habe letztes Jahr ein Wurzelbehandlung machen lassen, der Zahn ist also tod. Mein Zahnarzt meinte er könnte noch Jahre erhalten bleiben, oder plötzlich abbrechen, d.h.das dann eine Krone eingesetzt werden müßte. Falls das der Fall sein sollte, wäre die Krone und Behandlungsksoten durch die Versicherung abgedeckt ?
Sehr geehrte/r Anfrager/in,
ob, bzw. genauer gesagt, nach welchem Zeitraum eine Wurzelbehandlung als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann, kann Ihnen Ihr Zahnarzt sagen. Nach unserer Kenntnis, gibt es nach einer derartigen Behandlung für einen bestimmten Zeitraum (bitte den Zahnarzt fragen wie lang) das Risiko der Nachbehandlung, wenn die Maßnahmen nicht erfolgreich war. Wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Nachbehandlungsbedarf auftritt, gelten die Zähne danach regelmäßig als erfolgreich versorgt.
Sobald also eine Wurzelbehandlung in diesem Sinne erfolgreich abgeschlossen ist und keine weiteren Behandlungen angeraten oder notwendig sind, ist ein Abschluss unkompliziert möglich und die erfolgreich behandelten Zähne sind dann später auch mitversichert.
Anders wäre der Fall, wenn die Krone vom Zahnarzt schon konkret angeraten ist. Es ist also zu klären, ob der Zahnarzt sagte, es könne ggf. irgendwann einmal eine Krone fällig werden oder ob er gesagt hat, hier ist eindeutig absehbar, dass es eine Krone braucht.
Es werden ganz einfach grundsätzlich keine Leistungen für Versicherungsfälle erbracht, die bereits vor Abschluss des Vertrages eingetreten sind. D.h. sofern bereits vor Abschluss eines Vertrages vom Zahnarzt "konkrete" Behandlungsmaßnahmen angeraten oder geplant waren, gibt es dafür keine Leistung (auch nicht nach Ablauf der Wartezeit).
Wenn Sie relativ schnell nach Ablauf der Wartezeit umfangreichere Erstattungsleistungen beantragen, dann wird der Versicherer natürlich berechtigte Zweifel hegen u. ggf. Nachforschungen anstellen.
I.d.R. wird dann der Zahnarzt angeschrieben u. um Auskunft gebeten - wenn diese/r dann eindeutig bestätigt, dass vor Abschluss keine Behandlung angeraten war, könnten Sie im Leistungsfall kaum ein Problem kriegen.
Wenn der Zahnarzt dann aber bestätigt, dass der "Schaden" schon vor Abschluss eingetreten ist, dann kriegen Sie natürlich keine Leistung (weil für Versicherungsfälle, die bereits vor Vertragsabschluss eingetreten sind, natürlich nicht geleistet werden kann).
Fragen Sie ggf. bitte Ihren Zahnarzt, was er dem Versicherer im Falle einer Rückfrage mitteilen würde.
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
Hallo Fotograf,
bitte entschuldigen Sie, dass die Antwort etwas länger gedauert hat --> ich hatte Ihre Frage leider übersehen.
Die Kündigungsmöglichkeiten des Versicherers sind in den allgemeinen Bedingungen der ARAG geregelt --> Teil I und II unter §14.
Darin heißt es im Teil I u.a. im Absatz 2, dass eine Kündigung während der ersten 3 Jahre möglich ist, wenn die Versicherung den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse nicht ersetzen kann.
In Teil II wird diese Klausel jedoch relativiert, darin heißt es:
"Die in Teil I Abs.2 beschriebene Kündigungsmöglichkeit gilt nicht für Krankheitskostenteilversicherungen" (= Zusatztarife).
MfG
Hans Waizmann
? Sehr geehrter Herr Waizmann,
?
? im Forum konnte ich auf eine Frage zum Kündigungsrecht durch den
? Versicherer( hier ARAG) ihre Antwort lesen:
?
? "die Arag verzichtet auf Ihr ordentliches Kündigungsrecht, auch während
? der ersten 3 Jahre. Sofern Sie also Ihre vertraglichen Pflichten erfüllen
? (z.B. Beitragszahlung), kann Sie der Versicherer [b]lebenslang nicht
? kündigen[/b] oder Ihnen Leistungen kürzen."
?
? Können Sie mir bitte die Rechtsgundlage für diese Aussage mitteilen.
?
? Beste Grüße
? fotograf
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