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A. Berger über hanswaizmann.de:
Sehr geehrte Damen und Herren,
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ich verlinke die Waizmann-Tabelle, weil sie hilft, Licht ins Dickicht des Kleingedruckten der Versic.... weiterlesen...
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Zahnlücke mit Brücke versorgt, Implantat-Beteiligung von ERGO abgelehnt
Versicherungsdauer über 3 Jahre.
Die ERGO lehnt Leistung für Implantat wegen Zahnlücke (seit 1988) ab, da Zahnlücken nicht mitversichert sind. Dieser Zahn wurde aber 1988 mit einer Brücke versorgt, die m.M.n. als vollständiger Zahnersatz gilt, der bei notwendigem Ersatz mit Implantat versichert ist. Welche Ansicht ist richtig, von ERGO oder meine?
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Sehr geehrter Herr Fragensteller,
vielen Dank, dass Sie sich an uns gewendet haben. Gerne beantworten wir Ihre Fragen.
Grundsätzlich ist es so, dass fehlende, NICHT versorgte Zähne bei ALLEN Tarifen der ERGO Direkt bzw. früher Karstadt-Quelle-Versicherungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Da der Zahn allerdings mit einer Brücke versorgt war und es sich dabei um FESTEN Zahnersatz handelt, haben Sie unserer Meinung nach vollkommen Recht, dass der Zahn mitversichert sein müsste.
Grundsätzlich gibt es aber bei allen Versicherern oft Probleme bei der Erstattung von Implantaten, da hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegen muss. So liegt eine medizinische Notwendigkeit für ein Implantat beim Ersatz für eine Brücke in aller Regel nicht vor. Hier ist normalerweise nur die gleiche Form und Arzt des zuvor bestehenden Zahnersatzes medizinisch notwendig.
Wir gehen daher davon aus, dass die Ablehnung nicht aufgrund des fehlenden Zahnes von 1988 erfolgte, der ja mit einer Brücke versorgt wurde, sondern deswegen, weil Sie sich ein Implantat machen lassen möchten, obwohl der Zahn vorher mit einer Brücke versorgt war. Sollte es keine besonderen medizinischen Begründungen dafür geben, dass die zuvor bestehende Brücke jetzt nicht durch eine neue Brücke, sondern durch ein Implantat versorgt werden muss, wäre die Ablehnung entsprechend der Vorgaben der Konsensuskonferenz für Implantologie KORREKT - zumal die ERGO Direkt in dem von Ihnen gewählten Tarif DentalVorsorgePlus (ZES) eine besondere Klausel hat, die da lautet: "…implantologische Leistungen, wenn andere ausreichend und zweckmäßige Behandlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen und dies vor Behandlungsbeginn durch ein zahnärztliches Attest nachgewiesen wird."
Wir hoffen Ihre Fragen ausführlich und verständlich beantworten zu haben, stehen für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung und wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.
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