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Rubrik: Entscheidungshilfen - Druckversion

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Signal A oder Württemberger VisoDent LS- was ist besser?

Im Gegensatz zum Signal A leistet der Württemberger zusätzlich nur für Sehhilfen. Der Signal A bietet zusätzlich 6 weitere Leistungen. Dafür sind die Leistungen im Zahnbereich beim Württemberger etwas besser als beim Signal A. Der Württemberger hat zwar Schwächen im Bereich der Zahnerhalt-Leistungen. Dies wird aber durch die Spitzen Zahnersatz-Leistungen kompensiert. Wer nur Brillen-Erstattung möchte für den ist der Württemberger die leicht bessere Wahl. Unterm Strich sind beide Tarife ähnlich gut.

Übersicht Prozentuale Erstattung: Signal A vs: Württembergische Visodent LS

Tarif: Signal A Württembergische Visodent LS
Durchschnittliche Erstattung Jahr 1-4: 61 % (Detailinfo) 72 % (Detailinfo)
Durchschnittliche Erstattung Jahr 5-8: 61 % (Detailinfo) 78 % (Detailinfo)
Erstattung auf privatzahnärztlichem Niveau (wichtig): 65 %. Erstattung auf privatzahnärztlichem Niveau, wenn Kasse gar nichts zahlt, incl. Kassenleistung bis ca. 80 % im Normalfall. Ja, 100 %. Erstattung auf privatzahnärztlichem Niveau inklusive Kassenleistung; wenn Kasse gar nichts zahlt bis ca. 80 % im Normalfall.
Weitere Zusatzleistungen: Brille, Heilpraktiker, Auslandsreise-Krankenversicherung, Kur-Tagegeld,Heilmittel , Hilfsmittel Der VisoDent leistet auch für Sehhilfen. Er erstattet alle 2 Jahre 125,- was ein schöner Nebeneffekt zu den sehr guten Zahnleistungen darstellt.
Erstattung für einfache Regelversorgung (kommt in der Praxis selten vor): 97,5 %. (in der Praxis relativ selten) Ja, 100 %. (in der Praxis relativ selten) inklusive Kassenleistung
Kassenunabhängige Erstattung.
Kassenunabhängige Erstattung Ja. Tarif leistet auch wenn GKV nicht leistet völlig kassenunabhängig, auch wenn GKV gar nicht leistet oder kein Kassenzahnarzt aufgesucht wird. Ja. Tarif leistet auch wenn GKV nicht leistet völlig kassenunabhängig, auch wenn GKV gar nicht leistet oder kein Kassenzahnarzt aufgesucht wird.
Gesundheitsreform-tauglichkeit: Ja. Uneingeschränkt gesundheitsreformtauglich, weil der Tarif auch leistet, wenn die gesetzlichen Krankenkassen gar nicht mehr leisten. Ja. Der Tarif ist aufgrund seiner kassenunabhängigen Leistung in allen Bereichen absolut gesundheitsreformtauglich. Sollten also die Kassenleistungen gekürzt werden oder gar wegfallen, werden Leistungen umso mehr aus dem Tarif erbracht.
Privatzahnarzt (ohne Kassenzulassung): Leistung ohne Einschränkungen auch beim reinen Privatzahnarzt!!! Leistung ohne Einschränkungen auch beim reinen Privatzahnarzt.
Zusatzleistungen: Brille, Heilpraktiker, Auslandsreise-Krankenversicherung, Kur-Tagegeld,Heilmittel , Hilfsmittel Der VisoDent leistet auch für Sehhilfen. Er erstattet alle 2 Jahre 125,- was ein schöner Nebeneffekt zu den sehr guten Zahnleistungen darstellt.
Leistungsabwicklung: Sehr gut. Je mehr Sterne, umso positiver beurteilen wir die Leistungspraxis des Versicherers. Sehr gut.

Leistung für Inlays, Implantate, Keramikverblendungen:

Leistung für Zahnersatz, wenn Kasse nicht leistet: Ja, 65 %. Ja, 100 %. Wenn Kasse nicht leistet (bis) 80 %.
Leistung für Inlays: Ja, 65 %. Ja, bis zu 100 %. Hängt von Höhe der Kassenleistung ab. Wenn Kasse nicht leistet (bis) 80 %.
Gibt es eine Begrenzung wieviel pro Inlays als max. erstattungsfähiger Betrag angesehen wird? Ja, Neu: 65 %. (früher:50 %) für Inlays.
Leistung für Implantate: Ja, 80 %. (Realistischer Praxiswert Erklärung). Bis zu 6 Implantate je Kiefer, also ingesamt bis zu 12 Implantate! Ja, 100 %.
Gibt es eine Begrenzung wieviel pro Implantat als max. erstattungsfähiger Betrag angesehen wird? Positiv: Anzahl nicht begrenzt! Ohne Begrenzung.
Gibt es (positive) Definition wieviel Implantate erstattungsfähig sind? Positiv : begrenzt, aber in auskömmlicher Höhe. Die Anzahl der erstattungsfähigen Implantate ist nicht begrenzt.
Knochenaufbau: Ja. Im Rahmen von Implantatbehandlungen sind auch die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit natürlichem oder künstlichem Material) erstattungsfähig. Ja. Im Rahmen von Implantatbehandlungen sind auch die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit natürlichem oder künstlichem Material) erstattungsfähig.
funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen Ja. Im Rahmen von Zahnersatzbehandlungen leistet die SIGNAL Auch für Funktionsdiagnostik. Ja. Bei medizinischer Notwendigkeit sind im Rahmen von Zahnersatzbehandlungen auch die Kosten der Funktionsdiagnostik erstattungsfähig
Leistung für Keramikverblendungen: Ja, 65 % bis 8`er Zahn. (Weisheitszahn) Ja, 100 %.
Begrenzung Keramikverblendungen Keine Begrenzung. wie das oftmals bei anderen Anbietern der Fall ist. Ohne Begrenzung.

Leistung für Zahnbehandlung & Kieferorthopädie: Signal A

Leistung für reine Zahnbehandlungen: Ja, 50 %. Beispiele: Professionelle Zahnreinigung, aufwändige Wurzelbehandlung. Die Mehrzahl aller Angebote am deutschen Markt leistet nicht für Zahnbehandlung / Kieferorthopädie. Dieser Tarif leistet schon! (Ausführliche Informationen zur Prophylaxe-Erstattung der Signal) 0 %. Nur für PZR.
Leistung für Prophylaxe: Ja, 50 %. Ja, 100 %. Bis 80.- € im Jahr.
Prophylaxe für Kinder: Ja, 100 %. Bis 80.- € im Jahr. Ja, 50 %.
Leistung für Fissurenversieglungen: Ja, 50 %. Ja, 100 %. Bis 80.- € im Jahr.
Parodontalbehandlung außerhalb der Kassenrichtlinien: Ja, 50 %. Nein, keine Leistung.
Mehrkosten für Parodontalbehandlung innerhalb der Kassenrichtlinien: Ja, 50 %. Nein.
Leistung für Wurzelbehandlung außerhalb der Kassenrichtlinien: Ja, 50 %. Nein.
Leistung für Wurzelbehandlung innerhalb der Kassenrichtlinien: Ja, 50 %. Nein, keine Leistung.
Leistung für hochwertige Kunststofffüllungen: Ja, 50 %. Ja, bis zu 100 %. Wenn Kasse leistet, wenn Kasse nicht leistet 80 %.
Leistung für Kieferorthopädie innerhalb der Kassenrichtlinie: Ja, 50 %. Nein. Für kieferorthopädische Behandlungen gibt es keine Leistung.
Leistung für Kieferorthopädie außerhalb der Kassenrichtlinie: Ja, 50 %. Nein. Für kieferorthopädische Behandlungen gibt es keine Leistung.

Wartezeit, Begrenzungen und Vertragsdauer:

Mindestvertragsdauer: 2 Jahre. (Versicherungsjahr ist nicht gleich Kalenderjahr, es wird also exakt ab Beginndatum gerechnet, z.B. vom 01.06.07 bis 31.05.2009) Die Mindestvertragsdauer beträgt bei der Württembergische 2 Versicherungsjahre exakt ab Beginn. Danach automatische Verlängerung jeweils um ein Jahr, wenn nicht vom Versicherungsnehmer gekündigt wird.

Kündigungsfrist: 3 Monate. zum Ende jeden Versicherungsjahres nach Ablauf
der Mindestvertragsdauer.
3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs-verhältnis nach Ablauf der Mindestvertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende jeden Ver-sicherungsjahres in Textform zu kündigen, z.B. Beginn 1.5.09, Kündigung spätestens 1.2.11 zum 1.5.11.
Wartezeit Zahnersatz: 8 Monate. 8 Monate.
Wartezeit Zahnbehandlung: 8 Monate. 3 Monate.
Leistungsbegrenzung: Nach 8 Monaten. sehr hohe Erstattungsleistungen für Zahnersatz und Zahnbehandlung

  • (Tarif 1) 30 % aller privatzahnärztlich abgerechneter Kosten für Zahnersatz:

  • im 1. VJ 30 % für Zahnersatz bis zu 300 € Erstattung

  • im 2. VJ 30 % für Zahnersatz bis zu 450 € Erstattung

  • im 3. VJ 30 % für Zahnersatz bis zu 600 € Erstattung

  • im 4. VJ 30 % für Zahnersatz bis zu 750 € Erstattung

  • ab 5. VJ 30 % in unbegrenzter Höhe für Zahnersatz.

  • (Tarif 3) Zusätzlich zur Leistung nach Tarif (1-2) und ggf. Kassenleistung 50 % für alle noch ungedeckten Restkosten bis max. 2.560 € pro Versicherungsjahr (Erstattung davon 50 % bis 1.280 Eur jedes VJ - schon im 1. VJ). Infos zur Leistungsbegrenzung SIGNAL A


  • Die Kosten (einschließlich Sachkosten) werden erstattet, soweit sie nach einer Gebührenordnung erstattet werden können und die jeweiligen Höchstsätze nicht überschreiten. Für die Erstattung ist die ärztliche Notwendigkeit der Maßnahme erforderlich. Es gelten die Tarifbedingungen sowie § 2 I (1) MB/KK entsprechend.
Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel N = Normal): Im Tarif 1 (ZahnPlus 100) sind die
erstattungsfähigen Aufwendungen für den Tarif ZG70 begrenzt auf einen Rechnungsbetrag von höchstens:

  • 1 000 Euro in den ersten 12 Monaten,

  • 2 000 Euro in den ersten 24 Monaten,

  • 3 000 Euro in den ersten 36 Monaten

  • 4 000 Euro in den ersten 48 Monaten, danach tariflich unbegrenzt.



- erstattungsfähigen Aufwendungen für den Tarif BZG20 begrenzt auf einen Rechnungsbetrag von höchstens:

  • 1 000 Euro in den ersten 12 Monaten,

  • 2 000 Euro in den ersten 24 Monaten,

  • 3 000 Euro in den ersten 36 Monaten

  • 4 000 Euro in den ersten 48 Monaten, danach tariflich unbegrenzt.